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Verjährungsfristen im Anlegerrecht
Im Anlagerecht ist für jeden Anspruch gesondert zu prüfen, welche Verjährungsfrist im jeweiligen Fall gilt. Auch hier ist in der Regel rechtzeitig anwaltlicher Rat einzuholen. Der Rechtsanwalt kann auch Maßnahmen einleiten, um die Verjährung des Anspruches (Hemmnung) zu verzögern. Nachstehend werden die verschiedenen Verjährungsfristen im Kapitalmarktrecht für Anleger kurz erläutert.
Verjährungsfristen beim Anspruch auf Schadensersatz von Finanzgeschäften
Bei Ansprüchen, die auf dem Wertpapierhandelsgesetz beruhen, ist ein wichtiger Stichtag festzuhalten. Bis zum 04.08.2009 galt nach dem früherem Paragraphen 37a WpHG eine dreijährige Verjährungsfrist, die grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruches begonnen hatte. Diese alte Verjährungsfrist war also stichtagsbezogen. Durch das so genannte Schuldverschreibungsgesetz ist diese frühere Regelung abgeschafft worden. Text: "§ 37a wird aufgehoben. Die Verjährung für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung wird an die allgemeinen Verjährungsregeln angepasst".
Kenntnis abhängige Verjährung
Für den Erwerb von Wertpapieren seit dem 05.08.2009 gelten somit die Verjährungsvorschriften des BGB. Nach
§ 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt jedoch nach
§ 199 Abs. 1 BGB erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Umständen und auch der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Wichtig ist also der Termin für den Verjährungsbeginn, an dem der geschädigte Anleger von seinem Schadensersatzanspruch Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kenntniserlangung vorliegt. Als Folge verjähren Ansprüche aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB also immer zum 31. Dezember eines Jahres. [Mehr hierzu im Artikel
Die Verjährung nach dem BGB].
Eine Besonderheit gilt bei Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Offenlegung von gezahlten Innenprovisionen (so genannten Kickbacks). Weil die Rechtsprechung bei Kickback-Zahlungen eine vorsätzliche Pflichtverletzung als gegeben ansieht, gilt immer die dargestellte Verjährung des BGB. Das heißt auch bei Erwerben bis zum 04.08.2009 greifen die Verjährungsvorschriften des BGB, weil der frühere Paragraph 37a WpHG nur für fahrlässige Pflichtverletzungen galt.
Kenntnis unabhängige Verjährung
Oft stellt sich erst nach mehreren Jahren heraus, dass der Anleger von seiner Bank bzw. dem Anlagevermittler falsch beraten wurde und hieraus auch einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann. Bei allen Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung gilt für die so genannte
Kenntnis unabhängige Verjährung ein Zeitraum von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit der Unterzeichnung des vermittelten Investments. Beispiel: Datum der Unterzeichnung für eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.
Noch einmal: Das BGB sieht gemäß § 195 BGB eine generelle Verjährungsfrist von 3 Jahren vor und diese Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. In anderen Worten: Die Verjährung beginnt mit dem Tag, indem man von einem möglichen Schadensersatzanspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Ansprüche nach dem BGB verjähren immer zum 31. Dezember eines Jahres. Eine mögliche Anspruchsgrundlage nach dem BGB könnte - wie im Artikel Weitere Ansprüche der Anleger dargelegt - Beispiel ein Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (z.B. fehlende Aufklärung über Kickback-Vergütungen) sein.
Hemmung der Verjährung
Hemmung bedeutet, dass für den festgelegten Zeitraum der Lauf der Verjährungsfrist ausgesetzt wird. Dieser nicht genutzte Teil der Verjährungsfrist wird dann nach dem Ende der Hemmung der Frist hinzugerechnet. Die wichtigste gesetzliche Grundlage für eine Hemmung findet sich im
§ 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung). Typische Hemmungstatbestände sind die Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren und die Bekanntgabe eines Güteantrags einer Gütestelle. Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (vgl.
§ 203 BGB) ist risikoreich, weil der Begriff "Verhandlungen" unterschiedlich interpretiert werden kann. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit der gegnerischen Partei einen zeitlich befristeten Verjährungsverzicht zu vereinbaren. In vielen Fällen wird die andere Partei jedoch nicht bereit sein, sich auf einen derartigen Verjährungsverzicht einzulassen.
Um eine wirksame Verjährung der Hemmung der Verjährung zu erreichen, ist auch wichtig, dass der Anspruch genau bezeichnet wird, weil sonst gegebenenfalls keine wirksame Hemmung erfolgt ist. Ein Güteantrag kann formlos bei den Gütestellen eingereicht werden. Auskunft erteilen die Webseiten des jeweiligen Justizministeriums der einzelnen Bundesländer oder die zuständige Rechtsanwaltskammer. Das Güteverfahren ist also ein geeignetes Instrument, mit dem sich der Anleger wertvolle Zeit erkaufen kann. [Mehr hierzu im Artikel unter Hemmung der Verjährung].
Fristen nach Börsengesetz und Verkaufsprospektgesetz
Bei Ansprüchen nach dem Börsengesetz beträgt die Verjährungsfrist nach
§ 46 BörsG ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts erlangt hat, spätestens - also unabhängig von einer Kenntnisnahme - in 3 Jahren nach der Veröffentlichung des Prospektes.
Der Anleger darf nicht die Verjährungsfrist mit einer Ausschlussfrist verwechseln. Einer Ausschlussfrist ist zum Beispiel in § 44 BörsG geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht ein Anspruch aus Prospekthaftung nur, wenn das Wertpapier innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Prospektes erworben wurde. Hintergrund ist die gesetzliche Vermutung, dass für einen späteren Erwerb der Prospekt und damit auch die unrichtigen Angaben in dem Prospekt nicht mehr für die Anlageentscheidung relevant sind.
Die Ansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz verweisen auf die Bestimmungen des Börsengesetzes. Häufig handelt es sich in diesen Fällen um so genannte stille Beteiligungen. Derartige Verbriefungen und Wertpapiere sind nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen. Das Verkaufsprospektgesetz verweist im Hinblick auf die Verjährungsfrist und die Ausschlussfrist auf die Vorschriften des Börsengesetzes.