Wer glaubt, dass sein Geld veruntreut wird, kann über einen Anwalt einen Arrestantrag über das Vermögen der veruntreuenden Person bzw. Firma stellen, über den dann das Amtsgericht entscheidet. Voraussetzung: Die Zwangsvollstreckung ist gefährdet. Sofern bereits Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Person bzw. die Firma laufen, sollte dies unbedingt im Antrag beweiswirksam herausgestellt werden. Schließlich gilt das Gesetz der Praxis. "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Außerdem geht ein Arrest einer staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme vor. Geld gibt es allerdings erst, wenn die Schadensersatzklage zu Gunsten des Anlegers entschieden wird.
Sitzt die zwielichtige Firma im Ausland, gelten die entsprechenden Rechtsregelungen in diesem Land. So sind in Österreich einstweilige Verfügungen statt Arrestanträge zu stellen. In manchen Ländern kann des Vermögen des Betrügers eingefroren werden. Hier gilt in der Regel nicht der Grundsatz, dass die ersten "mahlen", sondern ein "Einfrieren des Vermögens" hat keine Rangwirkung.
In besonderen Einzelfällen kann eine Entschädigungszahlung nach dem Einlagensicherungs- und Entschädigungsgesetz
(ESAEG) erfolgen. Voraussetzung: Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred) hat einen Entschädigungsfall
festgestellt, weil ein Finanzdienstleister nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder andere
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Dabei gelten Einschränkungen wie zum Beispiel
Unternehmensbeteiligungen sind keine Wertpapiergeschäfte und die Geldanlage muss in einer EU-Währung erfolgt sein.
Die Ansprüche sind bei der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) anzumelden. Hier die
Internetadresse:
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
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