Wer trägt die Kosten unterbliebener Lastschriftbuchungen bei Kontoüberziehungen?
Ein Bankkunde hatte wiederholt seine Kreditlinie auf dem Konto überzogen, weshalb ihm die später auf Rückzahlung klagende Bank kündigte. Insgesamt stellte sie dem Kunden 2.900,- EUR in Rechnung, darunter auch 72,5 EUR an Gebühren. Diese hatte die Bank in Rechnung gestellt, weil sie insgesamt 12 Lastschriften wegen der Kontoüberziehung nicht ausführen konnte und den Kunden hierüber schriftlich informierte. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Lennestadt entschied (Az.: 3 C 561/98). Eine Bank ist nach dieser Entscheidung nicht dazu berechtigt, ihrem Kunden ein Entgelt zu berechnen, wenn sie eine Lastschrift zurückgibt. Mit der Information über die Rückgabe einer Lastschrift nimmt die Bank eine eigene Aufgabe wahr, nicht aber eine solche des Kunden. Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen darf eine deutsche Bank aber nicht auf ihre Kundschaft abwälzen.
Ratgeber Recht: Recht im Alltag Entgeltklausel für Benachrichtigung Lastschriftverweigerung mangels Deckung Erfüllung eigener Verpflichtungen einer Bank