Gefälschte Überweisungsträger: Welche Prüfungspflichten treffen die Bank?
Um 25.000,- EUR wurde ein Bankkunde geprellt, weil dieser Betrag mittels eines gefälschten Überweisungsträgers von seinem Konto abgebucht worden war. Zwar konnte die Überweisung wieder rückgängig gemacht werden. Durch den Zeitverlust entgingen dem Bankkunden aber Subventionen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die er gerichtlich von seiner Bank durchzusetzen versuchte. Vergeblich, wie das Oberlandesgericht Köln entschied (Az.: 13 U 48/98). Die Bank darf sich nämlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Allein die Verwendung des Überweisungsformulars - selbst einer anderen Bank - verpflichtet die Hausbank noch nicht dazu, sich beim Bankkunden hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Ausstellung telefonisch zu vergewissern.
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