Darf die Bank bei einem notleidenden Verbraucherkredit auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen?

Kündigt die Bank einen vom Kreditnehmer nicht mehr bedienten Verbraucherkredit, kann sie neben den Verzugszinsen aus dem Restdarlehensbetrag keine weitere Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor (Az.: 7 U 47/00). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine selbständige Friseurmeisterin einen Kredit über 70.000,- EUR zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds aus Steuerersparnisgründen aufgenommen. Nachdem sie die Raten nicht mehr zahlte, kündigte die Bank den Kredit auf. Später klagte sie den Restbetrag in Höhe von 60.000,- EUR, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.000,- EUR und Verzugszinsen aus dem Darlehensrestsaldo in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Zugang der Kündigung ein.

Das OLG Zweibrücken führt zunächst aus, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel dann zu entrichten sei, wenn sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt. Darum ging es im Streitfall indes nicht. Vielmehr hatte die Bank ihrerseits den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs der Friseurmeisterin gekündigt und begehrte nunmehr Ersatz des sogenannten 'Auflösungsschadens' in Gestalt des aus dem vorzeitig beendten Vertrag für sie noch zu erwartenden, nunmehr entgangenen Gewinns.

Zwar hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 1988 entschieden, dass die Banken anstelle des Verzugsschadens entgangenen Gewinn wegen verschuldeter Vorfälligkeit seitens des Kreditnehmers in Höhe der marktüblichen Bruttosollzinsen geltend machen dürften (BGHZ 104, 337). Diese Rechtsprechung ist allerdings mit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (jetzt § 497 BGB) überholt. Danach kann die Bank zwar einen konkret festgelegten Verzugsschaden verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Gestalt von entgangenem Gewinn könne daneben wegen der abschließenden Regelung im Verbraucherkreditgesetz allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, so die Zweibrücker Richter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision zwar zu. Die insoweit unterlegene Bank machte hiervon allerdings keinen Gebrauch. Das Verbraucherkreditgesetz ist am 1.1.2002 mit der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden.

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Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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