Wann darf eine Bank Schufa-Mitteilungen veranlassen?
In Darlehensverträgen lassen sich die Banken gewöhnlich die Einwilligung von Auskünften an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz: Schufa) gesondert unterschreiben. Diese Einwilligung gilt, wie das Amtsgericht Wedding (Az.: 6b 243/98) feststellte, aber nur für die Weiterleitung und Eintragung positiver oder neutraler Daten von Darlehensverhältnissen. Die Weiterleitung sog. harter Negativmerkmale, wie z.B. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Konkurs oder misslungene Pfändungen dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes publik gemacht werden. Gleiches gilt auch für sog. weiche Negativmerkmale, die indirekte Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral zulassen. In dem entschiedenen Fall hatte eine Bank einen Kreditvertrag gekündigt und diese Tatsache an die Schufa gemeldet. Das Darlehen war seinerzeit für einen PKW-Kauf des Ehemannes der späteren Klägerin geschlossen worden. Die Bank ließ jedoch beide Eheleute unterschreiben. Nachdem der Pkw einen Totalschaden erlitten hatte und auch die Ehe zwischenzeitlich geschieden worden war, stellte der Ex die Zahlungen an die Bank ein, die sich wiederum an die frühere Ehefrau hielt. Ein Angebot der Bank auf Umfinanzierung der noch ausstehenden 2.250 EUR lehnte sie ab und bat wiederholt darum, die Bank möge sich vorrangig an ihren früheren Partner halten. Falls dies fruchtlos bleibe, würde sie natürlich für die Forderung einstehen. Daraufhin kündigte die Bank das Darlehen und forderte den Restbetrag von der späteren Klägerin, die auch sofort zahlte. Die Tatsache der Kreditkündigung meldete die beklagte Bank an die Schufa weiter. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage einen Widerruf dieser Mitteilung seitens der Bank. Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Banken haben nach diesem Urteil sorgfältig zu überprüfen, welches Gewicht den Interessen an der Datenübermittlung zukommt und welche Belange des Kunden möglicherweise tangiert werden. In dem entschiedenen Fall hatte die Bank aber ersichtlich überhaupt keine Interessenabwägung vorgenommen. Die Klägerin hatte überdies zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie die Schuld nicht anerkennen wollte oder sonst nicht zahlungswillig oder -bereit sei.
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