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Koppelung der Darlehenskündigung an pfändbares Einkommen unzulässig

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Das Oberlandesgericht Oldenburg erklärte die Klausel eines Darlehensvertrags mit einem Beamten für unwirksam, wonach die Bank berechtigt sein sollte, das Darlehen sofort zu kündigen, wenn der pfändbare Teil der vom Kunden abgetretenen Gehaltsansprüche zur Deckung der Monatsraten nicht mehr ausreicht.

Ein derartiger Automatismus stellt eine unzumutbare Benachteiligung des Darlehensnehmers dar. Die Kündigung wäre bereits bei geringfügiger Unterschreitung der Pfändbarkeitsgrenze möglich, der Grund der Einkommensminderung würde in keiner Weise berücksichtigt und der Kunde hätte keine Möglichkeit zur Beibringung anderweitiger Kreditsicherheiten. Die Bank war daher im Falle des Beamten, dessen pfändbarer Vergütungsanteil wegen der Geburt von Zwillingen rapide absank, nicht ohne weiteres berechtigt, das Darlehen fristlos zu kündigen.

Urteil des OLG Oldenburg vom 01.10.2004
3 U 67/04
OLGR Oldenburg 2005, 63

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