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Der Amtsrichter gab der beklagten Bank Recht. Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt der Kunde trotzdem, hat er die vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Die einseitige Erwartung der Bankkundin auf erneute Gewährung eines Darlehens genügt selbst dann nicht, eine Verpflichtung der Bank zu weiteren Kreditgewährungen herzuleiten, wenn die Kundin ihren Darlehensverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist.
Urteil des AG München vom 27.08.2007
231 C 17158/07
Handelsblatt vom 06.08.2008
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