Der Artikel Keine pauschalen Bankgebühren bei ungedecktem Scheck zeigt anhand der Rechtsprechung, dass eine Bank Entgelte nur für Leistungen verlangen darf, die sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt.
Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar.
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