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Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Wann haften Banken bei der Anlageberatung?

Die Bankberater sind nach Gesetz und Rechtsprechung verpflichtet, zu erfragen, was der Kunde mit seiner Anlage bezweckt und was er über die entsprechenden Geldanlagen (Aktien, Fonds, Optionsscheine usw.) weiß. Es ist auch nach Art und Umfang des bisherigen Anlageverhaltens und dem Vermögen des Kunden zu fragen. Das Ergebnis der Befragung ist ein Kundenprofil und unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der besprochenen Wertpapiere muss dann eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen.

Faustregel: Unerfahrene Geldanleger und Geldanleger mit wenig Vermögen sind besonders intensiv über die Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde risikobehaftete Papiere erwerben möchte. Erfahrene Anleger bedürfen hingegen keine ausgiebige Risikoaufklärung, es sei denn, sie wollen besonders spekulative Anlagen tätigen. Dies ist das Grundprinzip der von der Rechtsprechung geforderten  „anleger- und anlagegerechten Beratung" (Az. XI ZR 12/93). 

Fokker-Anleihen: Hier hatte der BGH (Az. XI ZR 159/99) entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt werden können, wenn Anleger nach einer sicheren Geldanlage gefragt hatten und die Bank ihnen Fokker-Anleihen empfohlen hat. Im Einzelfall kommt es dabei auf das Wissen des Geldanlegers an.


Aufklärungspflicht der Banken
Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht  kommt hingegen eine Haftung der Bank in Betracht. Nahezu alle Banken setzen daher heute Erfassungsbögen ein, in denen die Daten des Anlegers mit Kästchen und Kreuzchen aufgenommen werden. Hauptzweck: Nachweis der Bank, dass sie den Kunden über die möglichen Risiken und seinen Kenntnissen entsprechend aufgeklärt hat. Der Anleger hat diesen Bogen zu unterschreiben. Damit können Banken recht leicht Schadenersatzansprüche abwehren. Aber auch hier kommen Ansprüche in Betracht. Beispiel: Unerfahrenen Anlegern mit dünnem Geldbeutel sind spekulative Internet- oder Biotech-Werte des Neuen Marktes empfohlen wurden.

Wie dieser Archivbeitrag zeigt, besteht eine Bankenhaftung nicht erst seit der Lehman-Pleite. So umfassen die nachstehenden Hinweise zur Rechtsprechung den Zeitraum 1995 bis zum Jahr 2002. Hier einige weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

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Besonderheit bei Discountbroker
Bei den meisten Discountbroker entfällt die Beratung und damit auch die Anlageempfehlung vollständig. Der Anleger will nur die Abwicklung des Wertpapiergeschäftes und dies, besonders preiswert. Anleger müssen darüber informiert werden, dass lediglich so genannte "execution-only-Geschäfte" getätigt werden. Eine Haftung der Discountbroker ergibt sich daher vorrangig aus einer falschen oder nicht termingenauen Ausführung einer Wertpapierorder.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Verwandt: Anlegerschutz bei Falschberatung und Regelungen für Finanzanlagen-Vermittler bei Vermögensanlagen (VermAnlG)
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