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Wann haften Banken bei der Anlageberatung?
Die Bankberater sind nach Gesetz und Rechtsprechung verpflichtet, zu erfragen, was der Kunde mit seiner Anlage bezweckt und was er über die entsprechenden Geldanlagen (Aktien, Fonds, Optionsscheine usw.) weiß. Es ist auch nach Art und Umfang des bisherigen Anlageverhaltens und dem Vermögen des Kunden zu fragen. Das Ergebnis der Befragung ist ein Kundenprofil und unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der besprochenen Wertpapiere muss dann eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen.
Faustregel: Unerfahrene Geldanleger und Geldanleger mit wenig Vermögen
sind besonders intensiv über die Risiken aufzuklären. Dies gilt
insbesondere, wenn der Kunde risikobehaftete Papiere erwerben möchte.
Erfahrene Anleger bedürfen hingegen keine ausgiebige Risikoaufklärung, es
sei denn, sie wollen besonders spekulative Anlagen tätigen. Dies ist das
Grundprinzip der von der Rechtsprechung geforderten anleger- und
anlagegerechten Beratung" (Az. XI ZR 12/93).
Fokker-Anleihen: Hier hatte der BGH (Az. XI ZR 159/99) entschieden, dass
Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt
werden können, wenn Anleger nach einer sicheren Geldanlage gefragt
hatten und die Bank ihnen Fokker-Anleihen empfohlen hat. Im Einzelfall
kommt es dabei auf das Wissen des Geldanlegers an.
Aufklärungspflicht der Banken
Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht kommt hingegen eine
Haftung der Bank in Betracht. Nahezu alle Banken setzen daher heute
Erfassungsbögen ein, in denen die Daten des Anlegers mit Kästchen und
Kreuzchen aufgenommen werden. Hauptzweck: Nachweis der Bank, dass sie den
Kunden über die möglichen Risiken und seinen Kenntnissen entsprechend
aufgeklärt hat. Der Anleger hat diesen Bogen zu unterschreiben. Damit
können Banken recht leicht Schadenersatzansprüche abwehren. Aber auch
hier kommen Ansprüche in Betracht. Beispiel: Unerfahrenen Anlegern mit
dünnem Geldbeutel sind spekulative Internet- oder Biotech-Werte des Neuen
Marktes empfohlen wurden.
Wie dieser Archivbeitrag zeigt, besteht eine Bankenhaftung nicht erst seit der Lehman-Pleite. So umfassen die nachstehenden Hinweise zur Rechtsprechung den Zeitraum 1995 bis zum Jahr 2002. Hier einige weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Warnhinweis bei Industrie- und Unternehmensanleihen (OLG
Braunschweig Az. 3 U 78/95 und OLG Koblenz, Az. 8 U 1120/95).
- falscher Kauf der Aktiengattung - Stammaktien statt Vorzugsaktien (Amtsgericht
Lüneburg Az. IOC 92/00).
- Aktienkauf auf Kredit bei unerfahrenen Kunden (BGH, Az. XI ZR 22/96).
- Börsentermingeschäfte ohne Überreichung einer besonderen Aufklärungsbroschüre (BGH,
Az. XIZR
216/97).
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Bank drängt Bankkundin dazu, das Vermögen und den Erlös einer Lebensversicherung aus mit 8% verzinslichen Bundesanleihen
herauszunehmen und in DWS Regionen- und Branchenfonds sowie Indexzertifikate Deutsche Bank Euroleader zu investieren. Die Papiere
erwiesen sich als nahezu wertlos. Wegen Verletzung des Beratungsvertrages zwischen Bank und Kundin muss die Bank
ihrer Kundin das für die Wertpapierkäufe verwendete Kapital ersetzen und erhält im Gegenzug die weit gehend wertlosen Papiere. (LG Mannheim Az.: 3 O 100/02)
Besonderheit bei Discountbroker
Bei den meisten Discountbroker entfällt die Beratung und damit auch die
Anlageempfehlung vollständig. Der Anleger will nur die Abwicklung des
Wertpapiergeschäftes und dies, besonders preiswert. Anleger müssen
darüber informiert werden, dass lediglich so genannte "execution-only-Geschäfte" getätigt werden. Eine Haftung der Discountbroker ergibt sich daher
vorrangig aus einer falschen oder nicht termingenauen Ausführung einer
Wertpapierorder.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- kein pauschaler Haftungsausschluss wegen Nichterreichbarkeit in den
AGB (BGH, Az. XI ZR 138/00)..
- Ersatz von Kursverlusten wegen verspätet ausgeführte Order
(LG Nürnberg-Fürth Az. 14 O 9971/98).
- Ersatz von Kursverlusten wenn "intraday-Geschäfte" erst am
nächsten Tag erfolgen (LG Itzehoe, Az. 6 O 197/00).
- generell Ersatz von Kursverlusten wegen technischer Unerreichbarkeit.
- nicht termingerechte Ausführung von Kaufüberweisungen (LG Bonn Az. 5 S 103/99).