Banken mit eingeschränkter Einlagensicherung müssen Kunden warnen

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 14. Juli 2009 XI ZR 152/08 und auch XI ZR 153/08 klargestellt, dass Banken und Sparkassen, bei denen die Gelder der Bankkunden nicht umfassend gesichert ist, ihre risikoscheuen Kunden hierauf ausdrücklich hinweisen müssen.

Ein Dresdner Bankhaus hatte nicht explizit darüber aufgeklärt, dass es nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz für die Spareinlagen bot. Die Bank hätte deshalb, so der BGH, den Kunden von einer Anlage bei sich abraten müssen.

Im Urteilsfall hatte die BFI Bank AG in Dresden, die im Jahr 2003 insolvent wurde, ihren Bankkunden hochverzinsliche Einlagen angeboten. Geklagt hatten zwei Frauen, die bei der BFI Bank Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 Euro angelegt hatten. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Bank unterlag nur dem dem gesetzlichen Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädigungsbetrag von 20.000 Euro. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 Prozent. Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG eine Entschädigung von der Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters.

Fazit: Für die meisten Bankkunden ändert sich durch das BGH-Urteil nichts, weil ihre Einlagen bei den meisten deutschen Banken über das gesetzliche Maß hinaus abgesichert sind. Im konkreten Urteilsfall war diser zusätzliche Schutz nicht gegeben und die Anleger wünschten eine sichere Geldanlage. Der BGH hat den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen, das nun erneut darüber befinden muss, ob die Bankkunden definitiv eine sichere Anlage wünschten.

Der Umkehrschluss lautet: Banken müssen auf die Risiken ihrer Geldanlageofferten unmissverständlich hinweisen, wenn Kunden eine "sichere" Anlage wünschen und dies bei der angebotenen Geldanlage nicht gegeben ist. Verletzt die Bank diese Pflicht, kann sie für Schäden aus der nicht sicheren Geldanlage haften. Dies gilt vor allem für Einlagen bei Banken, die nicht am Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes angeschlossen sind. Das bedeutet aber auch, dass die Bank einem Kunden praktisch "keine größere Einlage bei ihr selbst empfehlen" darf, wenn der Kunde maximale Sicherheit verlangt, die Bank aber nicht am Einlagensicherungsfonds teilnimmt.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps