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Hinweise und Risiko einer Bankvollmacht

Die Einräumung einer Bankvollmacht will gut überlegt sein. Eine Bankvollmacht sollte auch grundsätzlich nur an Personen übertragen werden, die das volle Vertrauen des Vollmachtgebers genießen. Der Begriff "Bankvollmacht" ist ein unpräziser Begriff. Damit kann sowohl eine weitgehend reichende Vorsorgevollmacht für den Fall einer Entscheidungsfähigkeit als auch zum Beispiel eine reine Vollmacht für ein einzelnes Bankkonto gemeint sein. Eine Bankvollmacht kann auch als Depotvollmacht nur für ein Wertpapierdepot erteilt werden. Auch im letzteren Fall ist noch weiter zu unterscheiden. [Mehr hierzu auch im Artikel Kontovollmacht für ein Girokonto].

Beteiligte einer Bankvollmacht

Um wirksam einer Dritten Person die Vollmacht für ein Finanzgeschäft bei einer Bank oder Sparkasse übertragen zu können, hat der Vollmachtgeber den oder die Bevollmächtigten hierfür zu berechtigen. Banken und Sparkassen halten für die Erteilung einer Bankvollmacht gesonderte Vordrucke und Formulare bereit. Wer seinem Kreditinstitut gegenüber eine derartige Vollmacht wirksam aussprechen möchte, wird angehalten, diesen Vordruck genau auszufüllen und dem Kreditinstitut vorzulegen. Das Kreditinsitut wird dann eine Legitimationsprüfung durchführen, um festzustellen, dass die Vollmacht auch vom "richtigen" Vollmachtgeber erteilt wurde.

Beispiel und Muster einer Bankvollmacht

Mehrere Banken und Sparkassen halten bereits im Web die Vollmachtformulare zum Download bereit. Bei Bedarf helfen in der Websuche so genannte Keywords wie Muster, Vordruck, Formular, Mustertext, Download usw. in Verbindung mit dem Dateityp PDF, also zum Beispiel "Vordruck Bankvollmacht PDF". In der Regel brauchen Sie aber auch bei Filialbanken nicht mehr die Vordrucke bzw. Formulare für eine Bankvollmacht physisch in der Bank bzw. Sparkasse abzuholen. Hier als Beispiel der Vordruck der Sparda-Bank Baden-Württemberg. Diese Beispiels-Bankvollmacht sieht die folgenden 2 weit verbreiteten Vollmachten mit den nachstehenden Auszügen vor.

Vollmacht zu Lebzeiten des Kontoinhabers und über den Tod hinaus

Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung im Zusammenhang stehen. Der Bevollmächtigte darf – soweit nicht anders vereinbart wurde - für sich allein über Guthaben verfügen und eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. Die Vollmacht berechtigt in der Regel aber nicht zur Eröffnung weiterer Bankkonten oder zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen und zum Abschluss von Termingeschäften. Zur Auflösung von Bankkonten und Depots ist der Bevollmächtigte erst nach dem Tod des Vollmachtgebers berechtigt. Er ist auch nicht berechtigt, eine Untervollmacht an weitere Personen zu übertragen.

Nachstehend werden die wichtigsten Punkte aus einer üblichen Bankvollmacht zu Lebzeiten des Kontoinhabers und über den Tod hinaus aufgelistet. Eine derartige Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung und Depotführung im Zusammenhang stehen. Der Bevollmächtigte kann - soweit nicht anders vermerkt wurde, für sich allein – handeln und

Die Vollmacht berechtigt aber nicht Zur Auflösung von Konten ist der Bevollmächtigte erst nach dem Tod des Vollmachtgebers berechtigt und Bevollmächtigte dürfen die Vollmacht nicht weiter übertragen. Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden. Widerruft der Kontoinhaber die Vollmacht, hat er die Bank hierüber unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst schriftlich zu unterrichten, denn die Vollmacht behält gegenüber der Bank ihre Gültigkeit bis zum Zugang dieser Mitteilung. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sie bleibt als Vollmacht der Erben bestehen. Der Widerruf eines von mehreren Erben lässt die Vollmacht nur für den Widerrufenden erlöschen. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall weitere Verfügungen nur gemeinsam mit dem Widerrufenden treffen.

Vollmacht nur für den Todesfall

Die bevollmächtigte Person darf nach dem Tod des Kontoinhabers (der durch Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde nachzuweisen ist) über alle bei der Bank vorhandenen Konten und Depots sowie über sonstige bei der Bank aufbewahrten beweglichen Sachen (Verwahrstücke) des Vollmachtgebers zu verfügen. Dazu gehört auch der Zugang zum Safe bzw. zum Schließfach des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte ist berechtigt alle Dokumente wie Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Wertpapieraufstellungen und sonstige Abrechnungen entgegenzunehmen, zu prüfen und anzuerkennen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn und insosoweit der Bank für bestimmte Konten und Depots eine andere Weisung erteilt wurde.

Im Gegensatz zur Vollmacht zu Lebzeiten findet die postmortale Bankvollmacht (Vollmacht nur für den Todesfall) nur Anwendung, nachdem der Vollmachtgeber verstorben ist. Eine Vollmacht nur für den Todesfall wird häufig erteilt, damit das Erbe leichter "verteilt" werden kann. So ist dann in vielen Fällen die Ausstellung des Erbscheins entbehrlich. Aber auch für Bankgeschäfte nach dem Tod des Kontoinhabers bleiben eventuelle Verfügungen des Erblassers (Testament des Verstorbenen) gültig.

Widerruf und Geltungsdauer der Vollmacht

Die Bankvollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden. Widerruft der Kontoinhaber die Vollmacht, hat er den Widerruf dem entsprechenden Kreditinstitut unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Bis zum Zugang des Widerrufs, behält die Vollmacht ihre Gültigkeit. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sie bleibt als Vollmacht der Erben bestehen.

Der Widerruf eines von mehreren Erben lässt die Vollmacht nur für den Widerrufenden erlöschen. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall weitere Verfügungen nur gemeinsam mit dem Widerrufenden treffen. Die Bank kann verlangen, dass der Widerrufende sich als Erbe ausweist.

Zur Geltungsdauer: Die Gültigkeit einer Bankvollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wenn eine Bankvollmacht nur für eine bestimmte gelten soll, ist sie nach Ablauf der Zeit schriftlich zu widerrufen, es sei denn, die Bank oder Sparkasse erlaubt eine Vollmachts-Erteilung für einen begrenzten Zeitraum.

Vollmachtserteilung an zwei Bevollmächtigte

Eine Bankvollmacht kann auch an mehrere Bevollmächtigte erteilt werden. Beispiel: Die Personen A und B dürfen nur gemeinsam über das Konto ... verfügen. In diesen Fällen wird - auch aus praktischen Gründen - häufig ein A-Bevollmächtigter ernannt, der gemeinsam mit dem oder den anderen Bevollmächtigten frei die Vollmacht ausüben darf. Ein B-Bevollmächtigter benötigt hingegen immer auch die Zustimmung des A-Bevollmächtigten, um wirksam die Vollmacht ausüben zu können.

Kontovollmacht - Depotvollmacht - Vorsorgevollmacht

Auf der Website von Justiz-Online in Mecklenburg-Vorpommern steht ein Muster einer Vollmacht zum Download bereit. treten. Die Vollmacht gilt für alle bestehenden und künftigen Bankkonten und Bankdepots bei der jeweiligen Bank bzw. Sparkasse. Hier ein wichtiger Auszug aus diesem Vollmachtsformular:

Zur Erteilung von Untervollmachten ist der Bevollmächtigte nicht berechtigt. Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit gegenüber der Bank/Sparkasse widerrufen werden. Widerruft der Kontoinhaber die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten, so hat der Kontoinhaber die Bank/Sparkasse hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Widerruf gegenüber der Bank/Sparkasse und deren Unterrichtung sollten aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.
Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers; sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft. Widerruft einer von mehreren Miterben die Vollmacht, so kann der Bevollmächtigte nur noch diejenigen Miterben vertreten, die seine Vollmacht nicht widerrufen haben. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte von der Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem Widerrufenden Gebrauch machen. Die Bank/Sparkasse kann verlangen, dass der Widerrufende sich als Erbe ausweist.

Vollmacht registrieren

In vielen Fällen ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht viel wichtiger als die Gewährung einer Bankvollmacht. Bei Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht sowie bei Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sollte eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Erwägung gezogen werden. Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister wird eine einmalige Gebühr von rund 20 bis 25 Euro erhoben. Diese Gebühr deckt die dauerhafte Registrierung und Auskunfterteilung ab.

Im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind über eine Million Vollmachten registriert. Das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) kann das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht elektronisch abrufen und somit auch sofort die Person des Bevollmächtigten und seiner Kontaktdaten erfahren.

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