Keine Bankgebühren bei Pfändungsmaßnahmen
Auch dem ordentlichsten Menschen
kann es einmal passieren, dass er einfach vergißt, eine Rechnung zu bezahlen. Und wenn
dann einmal der Wurm drin ist, dann landen auch die erste und die zweite Mahnung im
Papierkorb. Plötzlich beantragt dann die Gegenseite einen Mahnbescheid und nun denkt man
sich, jetzt wäre es wirklich langsam an der Zeit, die Sache zu zahlen. Und dann hat man
doch wieder so viel um die Ohren, dass die Sache einfach wieder in Vergessenheit
gerät.
Wenn in diesem Stadium der Gläubiger noch einmal anrufen
täte, dann wäre die Sache sicher blitzschnell erledigt. Leider machen die meisten
Gläubiger es anders. Sie schicken den Gerichtsvollzieher oder was noch schlimmer
ist sie pfänden das Geschäftskonto. So etwas ist natürlich hoch-not-peinlich,
weil man dann mit dem Abteilungsleiter der Bank telefonieren und sich viel tausend Mal
entschuldigen muss, auch wenn man jetzt durch nachträgliche Zahlung das Unheil schon
lange aus der Welt geschafft hat. Der schlechte Eindruck bei der Bank bleibt und dann
kommt zu allem Überfluß von der eigenen Bank auch noch eine Rechnung, in der diese für
die Pfändung eine Bearbeitungsgebühr verlangt. Bei den meisten Banken betärgt diese
Gebühr DM 30,00. Läuft die Pfändung über mehrere Monate, wird für jeden weiteren
Monat ein Betrag von DM 20,00 verlangt. Das ist zwar nicht die Welt, aber man ärgert sich
trotzdem am meisten über sich selbst und ein wenig auch über die Bank, weil sie
es nicht lassen kann, den Schaden auch noch zu vergrößern.
Irgend jemand hat diese Pfändungsgebühr für ein paar
Jahren so verärgert, dass er sich geweigert hat, sie zu zahlen. Der anschließende
Prozess ging hoch bis zum Bundesgerichtshof, und dieser hat am 18. Mai dieses Jahres
tatsächlich entschieden, dass Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen
unzulässig sind. Das Gericht hat argumentiert, dass die Bank mit der Bearbeitung der
Pfändungsmaßnahme nur ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachkommt und dafür nicht
auch noch extra Geld verlangen darf.
Für alle, die mit solchen unangenehmen Maßnahmen und
Gebühren konfrontiert waren, bedeutet das, dass sie jetzt von ihrer Bank verlangen
können, dass die abgezogenen Gebühren wieder gutgeschrieben werden. Sollten Sie also in
der Vergangenheit ein einschlägiges Problem gehabt haben, dann könnte sich in Blick in
Ihre Bankauszüge und ein anschließender Anruf bei der Bank lohnen ein paar Mark
sind es auch...
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