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Ihr wurde eine Umschichtung des Anlagekapitals empfohlen. Sie veräußerte daraufhin sämtliche Fondsanteile und erwarb letztlich Anteile an einem Fonds, der in Unternehmen in der pazifischen Region - vornehmlich in Hong Kong, Singapur und Taiwan - investiert. In den nachfolgenden Monaten entwickelte sich der Fonds negativ. Nachdem die Klägerin einem Merkblatt der Dresdner Bank entnommen hatte, dass es sich bei der Anlage um eine spekulative Anlage handelte, veräußerte sie ihre Anteile mit einem Verlust von rund 11.200 EUR.
Diesen Betrag kann die Geschädigte als Schadensersatz verlangen, da die beklagte Vermögensberatungsgesellschaft die mit einem Beratungsvertrag begründeten Pflichten durch ihre Mitarbeiterin in schuldhafter Weise verletzt hat. Ein Anspruch aufgrund fehlerhafter Anlageberatung steht Ihnen danach zu, wenn gegen die folgenden Kriterien vorstoßen wird: Der Berater ist zu sachkundiger Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat die gegebenen Tatsachen fachmännisch zu bewerten, daraus Schlüsse zu ziehen und im Ergebnis unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit der Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben. Er hat als individueller Berater differenziert und fundiert unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kunden diesen zu beraten und aufzuklären. Dabei muss die Beratung sowohl anleger- als auch objektgerecht sein.
Eine anlagegerechte Beratung erfordert die Kenntnis und - soweit erforderlich - Prüfung des Kunden sowie ein dem Prüfungsergebnis nach Form, Inhalt und Empfehlung gerecht werdendes Beratungsgespräch. Dabei muss sich die Befragung auf Anlageziele einschließlich der Risikobereitschaft des Kunden, auf seine Erfahrungen und Kenntnisse mit Wertpapieranlagen und auf seine finanziellen Verhältnisse beziehen. Der Berater hat also das Anlageziel des Kunden zu ermitteln. Er muss erfragen, ob der Kunde etwa eine kurz- oder langfristige Anlage, eine sichere Anlage oder Spekulation, Erzielung von laufenden Ausschüttungen oder Steuervorteilen sucht und ob er eine hohe Risikobereitschaft hat. Die daneben geschuldete objektgerechte Beratung erfordert zudem eine zutreffende, aktuelle, vollständige, gedanklich geordnete, klare und verständliche Information über das Anlageobjekt. Negative Tatsachen dürfen nicht verschwiegen werden.
Der Inhalt und Umfang der Beratung hängt dabei von den Erfahrungen und den Fachkenntnissen des Kunden und von den Eigenschaften und den Risiken des angebotenen Produktes ab. So gehört zu einer objektgerechten Beratung über das Risiko von Aktienfonds auch die Aufklärung darüber, dass der dem betreffenden Fonds zugeordnete Aktienmarkt insgesamt nachhaltig an Wert verlieren kann oder das Management die "falschen" Aktien erwerben könnte. Ferner darf das Risiko, welches einer risikoreichen Anlage innewohnt, nicht als bloßes Schwankungsrisiko verharmlost werden. Der Hinweis, fallende Kurse müssten eben ausgesessen werden, vermittelt den Eindruck, dass Anlagerisiko läge allein darin, dass die Kurse stärker und häufiger nach oben und unten wechseln, nicht hingegen in einem nachhaltigen Kursverlust der Anteile. Auf ein "dauerhaftes" Verlustrisiko muss also ausdrücklich hingewiesen werden. Auch die politischen Rahmenbedingungen der Anlageregion und das Währungsrisiko dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
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