Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass die Versicherung aus Eigenbeträgen gebildet worden sei. Durch den Verzicht auf Gehaltsbestandteile erhält der Arbeitnehmer steuerliche Vorteile, weil er den für die Versicherung eingesetzten Teil des Gehalts nicht versteuern muss. Daher stellt die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung selbst dann eine Altersvorsorge aus Fremdmitteln dar, wenn ausschließlich Lohnbestandteile verwendet werden und keine Zuzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber Schuldner der Versicherungsbeiträge ist. Somit steht auch ihm der Rückkaufswert an der Versicherung zu.
Beschluss des OLG Hamm vom 19.07.2006
20 U 72/06
Pressemitteilung des OLG Hamm
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