Teure Aktien-Neuemissionen
Eine Sparkasse forderte von Kunden, die sich an der Zeichnung von Aktien-Neuemissionen beteiligten, fünf Euro 'Zeichnungsgebühr'. Hintergrund der Maßnahme: In letzter Zeit war es bei vielen Neuemissionen zu massenhaften Zeichnungsaufträgen und ungewöhnlich hohen Überzeichnungen der Aktien gekommen. Deren Bearbeitung hatte bei den Kreditinstituten erhebliche Kosten verursacht. Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Gebühr als unzulässige Benachteiligung der Kunden: Bei Aufträgen wie der Zeichnung neuer Aktien dürften Kreditinstitute nur Provision einstreichen, wenn sie diese Aufträge erfolgreich ausgeführt hätten.
Der Bundesgerichtshof gestand dies sogar zu, hielt aber die (erfolgsunabhängige) Zeichnungsgebühr wegen der besonderen Situation für zulässig (XI ZR 156/02). Angesichts der hohen Bearbeitungskosten durch Unmengen erfolgloser Zeichnungsaufträge hätten die Kreditinstitute nur drei Möglichkeiten gehabt: 1. gar keine Zeichnungsaufträge mehr entgegenzunehmen, 2. auf die Provisionen für die wenigen erfolgreich ausgeführten Zeichnungsaufträge die gesamten Bearbeitungskosten aller Aufträge aufzuschlagen oder 3. von allen Kunden für die Teilnahme am Zuteilungsverfahren eine Pauschalgebühr zu erheben. Dass sich die Kreditinstitute für eine mäßige Pauschalgebühr entschieden hätten, sei angesichts dieser Sachlage nicht zu beanstanden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02