Falsche 'Auskunft' vom Geldautomaten

Eine Rentnerin fragte an einem Geldautomaten ihrer Bank den Kontostand ab. Laut automatisierter Auskunft waren rund 5.100 EUR auf dem Konto. Da hob die Kundin 5.100 EUR ab. Die Auskunft war aber falsch, denn dabei war die Rentenzahlung als bereits gutgeschrieben gerechnet. Tatsächlich wurde die Wertstellung der Rente aber erst zwei Tage später vorgenommen, die Rentnerin überzog deshalb ihr Konto. Gegen diese Praxis - es handelte sich nicht um einen Einzelfall - klagte der Bundesverband der Verbraucherverbände: Die Kunden täuschten sich über ihr Guthaben und müssten später für die Überziehung Zinsen zahlen.

Grund der Unstimmigkeiten: Die Rentenversicherungsträger übergeben die Datenbänder mit den Überweisungsaufträgen den Banken schon vor dem Monatsende. Und wegen der Menge der gespeicherten Daten beginnen manche Banken bereits vor dem Monatsersten damit, die Daten einzuspielen. Also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Renten eigentlich fällig sind.

Der Bundesgerichtshof erklärte das Vorgehen für unzulässig (I ZR 86/00). Die Bank verletze ihre Pflichten aus dem Girovertrag, wenn sie die Rentenempfänger am Ende jeden Monats über den Kontostand falsch informiere. So würden die Rentenempfänger dazu gebracht, unfreiwillig ihre Konten zu überziehen. Also verschaffe sich die Bank durch falsche Auskünfte - d.h. Irreführung der Kunden - Vorteile in Form von Überziehungszinsen. Vielleicht falle das beim einzelnen Kunden gar nicht so ins Gewicht, weil die Zinsen immer nur für ein oder zwei Tage anfielen. Da aber bei allen Rentenempfängern so verfahren werde, handle es sich insgesamt um einen beachtlichen Geldbetrag.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2002 - I ZR 86/00
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps