Sittenwidriger Darlehensvertrag
Obwohl sie nur rund 1.500 EUR brutto verdiente, unterschrieb eine Ehefrau auf Verlangen der Bank einen Darlehensvertrag ihres Ehemannes über ca. 3,8 Mio. EUR (plus Zinsen). Da der Mann die Kreditraten schon bald nicht mehr aufbringen konnte, kündigte die Bank das Darlehen und forderte von der Frau als Mitdarlehensnehmerin rund 255.600 EUR. Der Frau blieb nichts anderes übrig, als sich einen Anwalt zu nehmen. Es kam zu einem Prozess und zu außergerichtlichen Verhandlungen. Schließlich brachte der Anwalt die Bank dazu, auf die Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu verzichten. Für seine Bemühungen stellte er im Namen seiner Mandantin der Bank Anwaltsgebühren in Rechnung, die jedoch nicht bezahlt wurden.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass die Bank der Frau die Anwaltskosten ersetzen muss (11 W 1293/01). Die Bank hätte die Ehefrau von vornherein nicht in den Darlehensvertrag einbeziehen dürfen, weil sie damit offenkundig finanziell krass überfordert gewesen sei. Bei ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätte sie nicht einmal für die Zinsen aufkommen können. Trotzdem habe die Bank die Ehefrau in sittenwidriger Art und Weise als „Mitdarlehensnehmerin“ verpflichtet und dann mit horrenden Geldforderungen konfrontiert. Um diese unberechtigten Ansprüche abzuwehren, habe die Frau einen Anwalt nehmen müssen, deshalb könne sie nun auch Ersatz für die Anwaltsgebühr verlangen. Das war bei dem hohen Streitwert immerhin eine fünfstellige Summe.
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2001 - 11 W 1293/01