Bei Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften: ... keine Bankgebühren für die Benachrichtigung des Kontoinhabers

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Volksbank war folgende Bestimmung enthalten: Wenn die Bank einen Kontoinhaber darüber informiere, dass ein von ihm ausgestellter Scheck bzw. eine Lastschrift nicht eingelöst oder eine Überweisung bzw. ein Dauerauftrag wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt worden sei, fordere sie für die Benachrichtigung ein Entgelt. Gegen diese AGB-Klausel wandte sich ein Verbraucherschutzverein.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie die Bankkunden in unangemessener Weise benachteilige (XI ZR 197/00). Begründung: Jede Bank sei verpflichtet, ihre Kunden sofort zu unterrichten, wenn mangels Deckung eine Lastschrift nicht eingelöst worden sei. Nur so hätten die Kunden die Möglichkeit, Nachteile für sich durch entsprechende Dispositionen zu vermeiden. Gleiches gelte für Abbuchungen und die Nichteinlösung von Schecks, für nicht ausgeführte Überweisungen bzw. Daueraufträge - zumindest dann, wenn sich der Kunde darauf verlassen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausgeführt.

Da sie zur Benachrichtigung gesetzlich verpflichtet sei, dürfe die Bank dafür kein Entgelt verlangen. Nur Leistungen für die Kunden könne sie berechnen. Die Bank könne die Porto- und Verwaltungskosten, die ihr durch die gesetzlich auferlegte Aufgabe der Kundeninformation entstünden, nicht auf die Kunden abwälzen, indem sie diese Aufgabe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer besonderen Dienstleistung für ihre Kunden erkläre.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00

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