Deshalb wollte sich die juristisch gut beratene Bankkundin beim Staat schadlos halten. Eine EU-Richtlinie zur Einlagensicherung sei in der Bundesrepublik nicht rechtzeitig umgesetzt worden, brachte sie vor. Die Gegenseite wies jede Verantwortung für den Verlust weit von sich und konterte mit dem Vorwurf der Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten: Die Anlegerin habe schließlich gewusst, dass ihre Bank keinem Einlagensicherungssystem angehörte, sei an dem Vermögensschaden also zumindest mitschuldig.
Das Oberlandesgericht Köln konnte jedoch keine Mitverantwortung der Bankkundin erkennen und verurteilte den Staat zu Schadenersatz (7 U 208/99). Der Bankkunde dürfe darauf vertrauen, dass sein Geld bei der Bank sicher sei - es sei denn, in der Öffentlichkeit kämen begründete Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit auf. Ein Bankencrash sei ein ganz ungewöhnliches Ereignis. Mit so einem Ausnahmefall müsse der Kunde selbst dann nicht rechnen, wenn er um die fehlende Einlagensicherung wisse. Angesichts des allgemein bestehenden Eindrucks von der hohen Sicherheit deutscher Banken müsse dies den Kunden nicht alarmieren. Dass 1992 andere ungesicherte Banken hohe Verbindlichkeiten auswiesen, sei Insiderwissen und dem durchschnittlichen Bankkunden unbekannt.
Gerade die Kunden nicht gesicherter Kreditinstitute müssten geschützt werden - und zwar unabhängig davon, ob sich diese des eingegangenen Risikos bewusst seien oder nicht. Das sei auch Sinn und Zweck der europäischen Richtlinie zur Einlagensicherung, mit deren Umsetzung in deutsches Recht der deutsche Staat sich zu lange Zeit gelassen habe.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2000 - 7 U 208/99
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