Betrügerischer Vermittler schwätzt verschuldetem Paar Eigentumswohnungen auf

Ein verschuldetes Paar in akuten Geldnöten geriet auf der Suche nach einem Kredit von 6000 DM an den Anlagenvermittler (einen selbstständigen Untervermittler) einer Bausparkasse. Der erklärte ihnen, Kredit in der üblichen Form könne er ihnen nicht geben, aber er habe einen Vorschlag: Sie könnten für 336.578 DM zwei Eigentumswohnungen kaufen und den Kauf durch einen Bausparvertrag und einen Kredit der Bausparkasse finanzieren.

Hätten sie die Verträge erst unterschrieben, werde ihnen die Bausparkasse über den Darlehensbetrag hinaus 26.000 DM zur freien Verfügung überlassen. Das Paar ließ sich auf das gewagte Unternehmen ein und unterschrieb, ohne mit der Bausparkasse selbst Kontakt aufzunehmen. Danach hatte das Paar monatlich an die Bausparkasse 1.741 DM zu zahlen, die versprochenen 26.000 DM sahen sie natürlich nicht. Als die Zwangsvollstreckung drohte, weil die beiden die Monatsraten für den Kredit nicht zahlen konnten, fochten sie die Verträge mit der Bausparkasse an.

Der Bundesgerichtshof urteilte, die Kreditnehmer seien arglistig getäuscht worden und die Verträge deshalb unwirksam (XI ZR 336/99). Der Vermittler habe sie durch falsche Zusagen zum Kauf zweier Wohnungen veranlasst. Zu keiner Zeit habe die Bausparkasse vorgehabt, 26.000 DM an die Kreditnehmer auszuzahlen. Derlei sei auch in ihren Verträgen nicht vorgesehen. Wenn ein Vermittler in Bezug auf den Darlehensvertrag falsche Erklärungen abgebe, müsse sich das Kreditinstitut dieses Verhalten zurechnen lassen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99
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