Überweisung zu spät gestoppt: Bis zu welchem Zeitpunkt kann man eine Überweisung durch elektronische Datenübertragung widerrufen?

Der elektronische Datenverkehr hat so seine Tücken und rechtlichen Fußangeln - vor allem, wenn es ums Geld geht. Das bekam eine Bank zu spüren, die einen Betrag von 110.000 Euro an den Adressaten einer Überweisung ausgezahlt hatte, obwohl diese vom Auftraggeber widerrufen worden war.

Dabei hatte die Empfängerbank (mittels einer Überweisungsliste aller Überweisungen über 2.500 Euro) sogar festgestellt, dass diese Überweisung nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Bankkunden, einer Firma, lag und deshalb den Auftraggeber ausdrücklich gebeten, die Überweisung zu überprüfen und zu bestätigen. Als dieser der Bank aber mitteilte, die Überweisung gehe nicht in Ordnung und er bitte um Rücküberweisung, ignorierte das Kreditinstitut den Widerruf und zahlte die Summe trotzdem an die Firma aus. Mit Erfolg klagte der Auftraggeber auf Rückzahlung der Summe von der Bank.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, die Bank hätte den Betrag daher nicht auszahlen dürfen (XI ZR 98/99). Wie lange ist aber ein Widerruf möglich? Dazu der BGH: Beim gängigen Überweisungsverkehr (mit Belegen) komme es darauf an, wann die Empfängerbank dem Überweisungsempfänger die Gutschriftdaten 'erkennbar verbindlich zugänglich' mache (normalerweise durch das Übersenden der Kontoauszüge oder dadurch, dass die Daten dem Kunden per Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stünden). Sobald der Kunde vorbehaltlos über die Daten verfüge, sei die Überweisung unwiderruflich.

Bei Überweisungen auf elektronischem Weg (ohne Belege) würden die Daten in den Datenbestand der Empfängerbank eingespielt, ohne dass sie vorher überprüft werden könnten. Deshalb stehe eine elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem 'Vorbehalt der Nachdisposition', d.h.: Die Empfängerbank müsse erst noch die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr prüfen und auch, ob ein Widerruf vorliege.

Im konkreten Fall sei die Nachdisposition bei der Empfängerbank noch nicht abgeschlossen gewesen, als der Auftraggeber die Überweisung widerrufen habe: Die Daten seien noch nicht freigegeben gewesen. Der Empfänger habe daher noch keinen Anspruch auf die 110.000 Euro gehabt.


Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99
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