Auf die Klage des Kontoinhabers hin entschied das Amtsgericht Wiesbaden, dass die Bank ihrem Kunden das Geld zurückzahlen muss (91 C 3988/00). Die Regelung in ihren AGB sei unwirksam, weil sie die Kunden in unzulässiger Weise benachteilige. Es handle sich hier um eine Schadenersatzpauschale in einer Höhe, die nicht nachvollziehbar sei.
Überhaupt sei es unzulässig, eine fixe Summe zu verlangen: Dem Kunden müsse die Möglichkeit bleiben, nur den tatsächlich eingetretenen Schaden (sprich: die Kosten der Rückbuchung) zu ersetzen, der in der Regel weitaus geringer sein dürfte als die veranschlagte Pauschale von 15 Mark. Obendrein gehe aus der Formulierung in den AGB ('Entgelt für Leistungen') noch nicht einmal klar und deutlich hervor, dass die Bank für Rückbuchungen von ihren Kunden eine pauschale Schadenersatzleistung fordere.
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2000 - 91 C 3988/00
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