Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Frau nur 4.500 Euro an die Bank zahlen muss (XI ZR 248/99). Damit seien gemeinsame Schulden beglichen worden. An diesem Teil des Kredits habe die Ehefrau ein eigenes Interesse gehabt, in Bezug auf diese Summe sei sie als Kreditnehmerin anzusehen. Für den Rest der Summe habe sie jedoch nur gebürgt. Mit der Haftung für diesen Kredit sei die Frau finanziell völlig überfordert gewesen - trotz der Lebensversicherungen. Sie verfüge weder über ein eigenes Einkommen, noch über Vermögen.
Von sittenwidriger finanzieller Überforderung könne man grundsätzlich dann sprechen, wenn der Mithaftende nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen könne. Dann dränge sich die Vermutung auf, der Ehepartner habe sich auf die Bürgschaft nur auf Grund seiner emotionalen Bindung an den Schuldner eingelassen. Unterschreibe ein naher Angehöriger als Bürge einen Kreditvertrag, sei dies nur wirksam, wenn die Übernahme der Mithaftung den Interessen des Bürgen (zumindest auch) entspreche und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos entspringe. Hier habe dagegen das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen den Eheleuten in sittenwidriger Weise ausgenützt, um sich finanziell abzusichern.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99
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