Zur Bürgschaft naher Angehöriger: BGH - Krasse finanzielle Überforderung ist sittenwidrig

Eine Sparkasse gewährte einem Kleinunternehmer einen Kredit über rund 24.000 EUR. Auch dessen Ehefrau - eine nicht erwerbstätige Mutter von vier Kindern - unterschrieb den Kreditvertrag als Darlehensnehmerin. Als Sicherheit traten die Eheleute dem Kreditinstitut mehrere Lebensversicherungen ab. Mit etwa 4.600 EUR löste das Paar frühere gemeinsame Schulden ab, der Rest des Geldes war für den Betrieb des Mannes bestimmt. Nach wenigen Jahren geriet dieser in finanzielle Schwierigkeiten und konnte den Kredit nicht mehr bedienen. Die Sparkasse kündigte wegen Zahlungsverzugs den Kreditvertrag, verwertete die Lebensversicherungen und verlangte von der (mittlerweile geschiedenen) Frau, den Rest der Kreditsumme aufzubringen (9.700 EUR).

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Frau nur 4.500 Euro an die Bank zahlen muss (XI ZR 248/99). Damit seien gemeinsame Schulden beglichen worden. An diesem Teil des Kredits habe die Ehefrau ein eigenes Interesse gehabt, in Bezug auf diese Summe sei sie als Kreditnehmerin anzusehen. Für den Rest der Summe habe sie jedoch nur gebürgt. Mit der Haftung für diesen Kredit sei die Frau finanziell völlig überfordert gewesen - trotz der Lebensversicherungen. Sie verfüge weder über ein eigenes Einkommen, noch über Vermögen.

Von sittenwidriger finanzieller Überforderung könne man grundsätzlich dann sprechen, wenn der Mithaftende nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen könne. Dann dränge sich die Vermutung auf, der Ehepartner habe sich auf die Bürgschaft nur auf Grund seiner emotionalen Bindung an den Schuldner eingelassen. Unterschreibe ein naher Angehöriger als Bürge einen Kreditvertrag, sei dies nur wirksam, wenn die Übernahme der Mithaftung den Interessen des Bürgen (zumindest auch) entspreche und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos entspringe. Hier habe dagegen das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen den Eheleuten in sittenwidriger Weise ausgenützt, um sich finanziell abzusichern.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99

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