Handtasche mit EC-Karte im Auto vergessen

Bankkundin muss den durch Kartenmissbrauch entstandenen Schaden selbst tragen

Ein teurer Spaziergang sollte es werden: Eine Frau fuhr ihr Auto auf einen Parkplatz, ging weg und ließ aus Versehen eine Handtasche mit ihrer EC-Karte zurück. Als sie nach eineinhalb Stunden zurückkam, war das Auto aufgebrochen und die Handtasche verschwunden. Sofort erstattete die Bestohlene bei der Polizei Strafanzeige. Zwei Tage später ließ sie die Karte über den zentralen Sperrannahmedienst sperren. Da hatte der Dieb allerdings mit ihrer Karte schon einiges eingekauft, rund 1.300 EUR waren abgebucht. Von der Bank bekam die Kontoinhaberin keinen Ersatz: Sie habe ihre Pflicht, die EC-Karte sorgfältig zu verwahren, grob fahrlässig verletzt, teilte man ihr mit, und müsse deshalb den Schaden selbst tragen.

Das Landgericht Hamburg war der gleichen Meinung und wies die Klage der Kundin gegen ihre Bank ab (313 S 116/01). In den Vertragsklauseln des Kreditinstituts stehe ausdrücklich, Karten dürften niemals unbeaufsichtigt im Auto aufbewahrt werden. Diese Klausel solle dem Kunden vor Augen führen, dass er die EC-Karte nicht im Auto 'vergessen' dürfe und sich einen 'Reflex anzutrainieren habe', seine EC-Karte immer und überall zu sichern. Wer seine Karte im Wagen lasse, mache Kriminellen Diebstahl und Missbrauch der Karte allzu leicht. Es sei nun wirklich hinlänglich bekannt, wie oft Autos auf Parkplätzen aufgebrochen würden: Wertgegenstände, Bargeld und Bank- karten hätten in leeren Fahrzeugen nichts zu suchen.


Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2001 - 313 S 116/01
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