Das ist nicht fahrlässig, wenn es im Urlaub keine sicherere Aufbewahrungsmöglichkeit gibt
Mit dem Wohnmobil fuhr eine deutsche Familie nach Südfrankreich zum Campingurlaub. Seine Scheckkarte hatte der Familienvater in einer Ecke des Womos im Stiefel versteckt. Als die Familie eines Tages nach einem Badeausflug zum Strand wieder am Campingplatz eintraf, kam dem Mann die Zugangstür zum Wohnbereich des Wagens etwas schwergängig vor. Da aber seine Kamera und das Notebook nach wie vor auf dem Tisch lagen, verwarf er seinen ersten Verdacht, es könnten Einbrecher da gewesen sein.Nach der Rückkehr aus dem Urlaub musste er jedoch feststellen, dass er richtig vermutet hatte: Von seinem Konto waren inzwischen an verschiedenen Geldautomaten in Südfrankreich rund 16.100 EUR abgehoben worden. Ca. 10.200 EUR ersetzte ein Versicherer. Bank und Kunde stritten darum, wer für den restlichen Verlust geradestehen sollte. Es sei fahrlässig, eine Scheckkarte im Wohnmobil zurückzulassen, hielt die Bank dem Urlauber vor. Außerdem müsse er sie zusammen mit der Geheimnummer (PIN) verwahrt haben, sonst hätten die Diebe mit der Karte kein Geld abheben können.
Vor diesen Vorwürfen nahm das Oberlandesgericht Frankfurt den Kontoinhaber in Schutz (24 U 188/99). Da der Urlauber mit dem Wohnmobil gereist sei, habe er gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die Scheckkarte im Wohnmobil aufzubewahren. Niemand könne sich am Strand vergnügen, ohne sich gelegentlich vom Liegeplatz zu entfernen. Eine Scheckkarte zum Strand mitzunehmen, sei also riskanter, als sie im Wagen zu verstecken.
Mittlerweile stehe fest, dass technisch versierte Diebe in der Lage seien, aus der Scheckkarte die PIN zu ermitteln. Und um technisch versierte Diebe habe es sich hier zweifellos gehandelt: Zum Teil hätten sie Abhebungen im 20-Sekunden-Takt vorgenommen. Der Bankkunde sei also keineswegs leichtsinnig mit der Karte umgegangen und müsse deshalb den Verlust auch nicht selbst tragen.
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