Von der SCHUFA angeschwärzt

siehe auch Artikel zur Schufa-Abfrage.

Ist der Eintrag in die 'Schuldnerliste' zu löschen, wenn die Schuld getilgt wurde?

Der Eintrag in die 'schwarze Liste' der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) kann für einen säumigen Schuldner unangenehme Folgen zeitigen. Denn der Eintrag kann ihn um weiteren Kredit bringen, weil ihn der potenzielle Kreditgeber, informiert über frühere Zahlungsrückstände, für einen unsicheren Kantonisten hält.

So erging es jedenfalls einer Firma, als sie ein Darlehen benötigte. Deshalb unternahm sie den Versuch, den Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen. Im Prozess machte sie geltend, es habe sich nur um einen kurzfristigen Zahlungsverzug gehandelt. Sonst sei sie um pünktliche Schuldentilgung bemüht.

Das Amtsgericht Bielefeld ließ sich nicht erweichen (41 C 549/01). Begründung: Durch die Registrierung aller (über-)fälligen Forderungen werde die Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden geschützt. Mit jeder Kreditvergabe gehe der Kreditgeber ein finanzielles Risiko ein, das durch Informationen über die Bonität des Kreditsuchenden so gering wie möglich gehalten werden solle. Der Kreditgeber sei daher nicht nur an der aktuellen Bonität des Kunden interessiert. Entscheidend für die Kreditvergabe sei auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in der Vergangenheit gegenüber seinen Gläubigern verhalten habe. Deshalb stelle auch ein 'Erledigungsvermerk' (d.h. der Eintrag einer zwischenzeitlich erfolgten Zahlung) eine wichtige Information dar und begründe keinen Anspruch des Schuldners auf Löschung seiner Daten. Es bleibe bei der allgemein geltenden Frist: Nach drei Jahren würden alle Daten gelöscht, sofern der Schuldner in dieser Frist nicht wieder in Zahlungsverzug geraten sei.


Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 2. Oktober 2001 - 41 C 549/01
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