Aufklärungspflicht über Transaktionsgebühren

Ein Vermögensverwalter, der Börsentermingeschäfte für einen Anleger tätigt, muss diesen bei Vertragsschluss über die durchschnittliche Anzahl der Transaktionsgeschäfte und die hierfür anfallenden Gebühren aufklären. Hierzu gehört nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin auch der Hinweis, inwieweit für den Anleger durch die anfallenden Gebühren die Gefahr besteht, binnen kurzer Zeit das gesamte Kapital zu verlieren. Unterlässt der Vermögensverwalter diese gebotenen Hinweise, hat er seinem Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Urteil des KG Berlin vom 06.12.2005
7 U 201/04
KGR Berlin 2006, 310

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps