Bürgschaft von Ehepartner gegenüber der Bank

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten bei Nichtzahlung des Dritten (Schuldners) einzustehen (§ 765 BGB). Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen (selbstschuldnerische Bürgschaft).

Die so genannte Ehegattenbürgschaft kann nach der Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Bedingungen sittenwidrig sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Hauptkriterien sind: finanzielle Überforderung, emotionale Verbundenheit und geschäftliche Unerfahrenheit. Eine derartige Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft liegt danach vor, wenn

Wer Kredit bei einer Bank will, der wird immer zuerst nach Sicherheiten gefragt. Bei Kleinkrediten reicht oft das eigene Gehalt als Sicherheit aus und die Banken verlangen eine Gehaltsabtretung. Sind jedoch weitere Sicherheiten beizubringen, kommt auch schnell das Thema auf die Bürgschaft. Beliebt sind bei den Banken vor allem Bürgschaften von Ehepartnern oder Verwandten. Doch was passiert nun im Ernstfall, wenn der Partner nicht mehr zahlen kann oder nicht mehr zahlen will. Denn dann tritt die Bank an den Bürgen heran und verlangt ihr Geld.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat jedoch mit einigen verbraucherfreundlichen Gerichtsurteilen die Stellung des Bürgen gestärkt.
Beispiel: Die Bank gibt einen Kredit für den Bau eines Hauses an eine Ehefrau. Neben der Hypothek verlangt die Bank eine Bürgschaft des Ehemannes. Die Bank weiß aber schon von vornherein, dass der Mann völlig mittellos ist und als LKW-Fahrer nur ein bescheidenes Gehalt bezieht, denn die Bank hat selbst vom Ehemann entsprechende Auskünfte verlangt. Sind jetzt schon allein die Zinsen für den Kredit so hoch, dass der Ehemann sie keinesfalls aufbringen kann, so ist nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof ein solcher Bürgschaftsvertrag mit dem Mann deshalb nichtig.

Aus der Rechtsprechung- Auszüge aus Urteilen zur Bürgschaft

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Fazit: Äußerste Vorsicht ist vor Abgabe einer Bürgschaftserklärung geboten und keinesfalls sollte eine Blankobürgschaft unterschrieben werden. Wenn ein Bürge aber geltend mache, eine Blankobürgschaft unterschrieben zu haben, müsse er das auch beweisen. Quelle: Streit um Blankobürgschaft.

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