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Das Oberlandesgericht München hält nach dem Urteil vom 07.02.2008 den Verkaufsprospekt der Cinerenta II und III KG für falsch. Im Prospekt sei die Verwendung der Anlegergelder im Investitionsplan falsch dargestellt. So seien von den Anlegergelder 20 Prozent als Vertriebsprovisionen ("verdeckte Innenprovisionen") verwendet worden, obwohl im Verkaufsprospekt lediglich 7 Prozent (zuzüglich 5 Prozent Agio) hierfür ausgewiesen waren. Nach Ansicht der Anleger sind somit die im Investitionsplan vorgesehenen Kostenpositionen falsch.
Zur Absicherung des Fonds vor Filmflops diente eine Erlösausfallversicherung, mit der 80 Prozent der Produktionskosten abgesichert sein sollten. Die Kosten für diese Versicherung wurden nicht von den Fondsnebenkosten ("Weichkosten"), sondern von den Produktionskosten gezahlt, die wiederum im Prospekt mit 77,7 Prozent angegeben waren.
Der Bundesgerichtshof hat zugunsten der Anleger entschieden.
Begründung: Ein gesellschaftsrechtlich verflochtenes Unternhmen hat für den Vertrieb eine Provision von 20 Proeznt erhalten, ohne dass sich dies aus dem Prospekt ergab. Zwar hatte das Berufungsgericht dies für unerheblich gehalten, weil die Mittel, die nach dem Investitionsplan für Produktionen vorgesehen gewesen seien, nicht geschmälert worden seien. Die Richter am BGH sind jedoch der Ansicht, dass auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufgestockt werden dürfen.
So sollten sie auch nicht über Budgets finanziert werden, die für andere Aufgaben vorgesehen sind. Darüber hinaus müsse ein Prospekt darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt sei, in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen betraut werde. Außerdem haben die Richter im konkreten Einzelfall entschieden, dass mögliche Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.
Fazit: Eine Fondsgesellschaft darf Weichkosten wie Vertriebsprovisionen generell nicht über die im Verkaufsprospekt genannten Grenzen erhöhen. Auch die Finanzierung aus anderen "Budgettöpfen" ist nicht generell zulässig. Anleger müssen weiterhin darüber aufgeklärt werden, wenn ein mit der anbietenden Fondsgesellschaft verflochtenes Unternehmen zu Sonderkonditionen den Vertrieb (hier: die Filmfonds) übernimmt.
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