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Kreditbürge haftet auch für Ratenzahlungsvereinbarung nach Kreditkündigung
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Ein Bürge, der für einen Immobilienkredit einzustehen hat, wird nicht dadurch von seiner Mithaftung befreit, dass nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges zwischen Hauptschuldner und Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Rückführung des Kredits geschlossen wird. Durch eine solche Vereinbarung wird die Haftung des Bürgen in der Regel nicht verringert.
Urteil des OLG Celle vom 22.02.2006
3 U 200/05
Pressemitteilung des OLG Celle