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Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

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Der Bundesgerichtshof hat die Beweislastregeln bei Rückzahlungsansprüchen aus einem gewährten Darlehen dargelegt:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs obliegt stets dem Darlehensschuldner. Daran ändert auch nichts, wenn die (angebliche) Rückzahlung durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprüchen erfolgt ist. Der Darlehensgeber braucht daher nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruchs (insb. durch Vorlage der Vertragsurkunde), nicht aber dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen.

Urteil des BGH vom 17.01.2007
VIII ZR 135/04
BGHR 2007, 541

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