Liegt - wie hier - ein Missbrauch einer zumindest nicht dauerhaft entwendeten EC-Karte unter Verwendung der PIN vor, spricht der so genannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber entweder die Abhebungen selbst veranlasst oder die EC-Karte pflichtwidrig zusammen mit der Geheimnummer aufbewahrt hat. Diese Vermutung kann auch nicht allein mit der Behauptung erschüttert werden, ein Dritter habe die Daten ausgespäht und eine Kopie der EC-Karte hergestellt, wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. In beiden für die ungeklärten Abhebungen denkbaren Fällen ist die Bank nicht zur Erstattung der abgehobenen Beträge verpflichtet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.05.2008
17 U 170/07
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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