Grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung der EC-Karte

Wo haben Sie eigentlich Ihre Geheimnummer für Ihre Eurocheque-Karte versteckt? Sagen Sie nicht? Na gut. Geht ja auch keinen was an. Wenn’s jeder wüßte, dann könnte ja auch jeder mit Ihrer Karte Ihr Konto abräumen, und die Bank würde Ihnen wegen grober Fahrlässigkeit kein Geld erstatten.

Aber hier stellt sich die Frage? Was ist in diesem Zusammenhang eigentlich grob fahrlässig und was nicht? Also die Leute, die die Geheimnummer gleich auf die EC-Karte notieren, weil Sie sie sonst dauernd vergessen, die haben natürlich keine großen Chancen auf die Rückerstattung von abhanden gekommenem Geld. Und derjenige, der einen Zettel mit der Nummer dabei hat, dem geht’s auch nicht viel besser, wenn dieser Zettel im gleichen Geldbeutel ist wie die Karte.

Aber wo hört denn nun die grobe Fahrlässigkeit auf? Darüber hatte neulich der BGH zu entscheiden. Jemand war in Urlaub gefahren und hatte seine EC-Karte daheim auf dem Schreibtisch liegengelassen. Der Zettel mit der Geheimnummer befand sich im Nachbarzimmer in einem Schrank, der nicht abgeschlossen war. Und nun stieg während des Urlaubs jemand in die Fünf-Zimmer-Wohnung ein, suchte und fand beides, und dann war das Konto leer.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht waren der Meinung, es sei immer noch grob fahrlässig, wenn man in einer Fünf-Zimmer-Wohnung Karte und Nummer zwar in verschiedenen Zimmern, aber unverschlossen aufbewahrt und wiesen die Klage gegen die Bank auf Rückerstattung des abgehobenen Geldes ab. Das ließ der Bundesgerichtshof aber so nicht gelten. Wer für die Aufbewahrung in einer Riesenwohnung immerhin zwei Zimmer nutze, der handele zwar noch normal fahrlässig, denn immerhin müsse man ja damit rechnen, daß ein Dieb im Falle eines Einbruchs die ganze Wohnung sorgfältig durchsuche. Aber grob fahrlässig sei das nun nicht mehr. Und deshalb mußte die Bank den gestohlenen Betrag wieder gutschreiben.

Eigentlich logisch, sollte man meinen. Aber: Die Klägerin brauchte drei Instanzen, um Recht zu bekommen. Was zeigt, daß man bei der Aufbewahrung seiner Geheimnummer gar nicht vorsichtig genug sein kann.

Also nochmal: Wo bewahren Sie Ihre Geheimnummer auf? Sagen Sies mir nicht. Aber tun Sie sie lieber woanders hin.

Die Pressemitteilung zum BGH-Urteil können Sie hier nachlesen.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.08.2000

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