Das Oberlandesgericht Dresden verneinte einen Rückzahlungsanspruch der restlichen Darlehensschuld. Trotz der Bezeichnung "zweite Darlehensnehmerin" handelte es sich bei dem Vertrag zwischen Bank und Ehefrau nicht um einen Kredit-, sondern um einen Bürgschaftsvertrag. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig, da die Frau angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern voraussichtlich nie zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen wäre.
Außerdem diente der Kredit allein den Interessen des Ehemannes. Unerheblich war für die Richter, dass das berufliche Fortkommen ihres Mannes und damit eine Steigerung des Familieneinkommens auch im Interesse der Frau lag, da sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens in erster Linie aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen war.
Urteil des OLG Dresden vom 06.12.2006 - 12 U 1394/06, Handelsblatt vom 07.02.2007
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