Eingelöster Entschädigungsscheck kein Forderungsverzicht
Ein Paketdienst übersandte an den durch eine verloren gegangene Sendung geschädigten Empfänger einen Scheck über die (vermeintliche) Haftungshöchstsumme unter Hinweis darauf, dass mit der Einlösung alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten seien. Der Geschädigte löste den Scheck ein, machte jedoch trotzdem weitergehende Ansprüche wegen des Verlustes der Sendung geltend.
Das Oberlandesgericht München wertete die Einlösung des Schecks nicht als Annahme eines Angebots auf Abfindung. Der Empfänger war somit wegen der Scheckeinlösung nicht gehindert, seinen um ein Vielfaches höheren Schaden gerichtlich weiterzuverfolgen.
Urteil des OLG München vom 23.09.2004
23 U 2157/04
OLGR München 2005, 6