Bankgeheimnis und Arbeitslosenhilfe

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Bankgeheimnis. So haben zum Beispiel Bankangestellte in einem Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Nach dem Arbeitsförderungsgesetz dürfen Arbeitsämter im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenhilfe Auskünfte über das Vermögen von Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Partners (nicht nur Ehegatten) bei Banken und Sparkassen einholen. Mit Sicherheit wird die Kontrolle die Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erfassen.

Die Kontrolle kann durch Einzelabfragen oder computergestützte Sammelabfragen erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Schritt nicht das Bankgeheimnis auf breiter Front aufweicht. Erhalten in einem zweiten Schritt die Kommunen als Träger der Sozialhilfe ein Auskunftsrecht gegenüber Banken und Sparkassen?

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