| Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht bei Finanztip.de |
In einem vor dem Landgericht (LG) Verden geführten Rechtsstreit für einen Kapitalanleger gegen die Commerzbank AG obsiegten KTAG Rechtsanwälte (AZ 4 O 421/05). Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass die Falschberatung der Bank und die damit zusammenhängende Anlageentscheidung bereits im Jahr 1999 erfolgte und damit der Schadenersatzanspruch nach der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 37a WpHG inzwischen eigentlich verjährt wäre. Allerdings nahm in diesem Fall das Landgericht Verden eine Verjährung deshalb nicht an, da es der Commerzbank unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf die Verjährung zu berufen – sie hatte die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches abgehalten.
Zum Sachverhalt des Urteils: Im Jahr 1999 hatte sich die Klägerin dazu entschieden, über die Commerzbank Fondsanteile in Höhe von jeweils 30.000 DM (15.384 Euro) bei dem Fonds "A.L.S.A.-Neuer Markt Plus" zu zeichnen. Zum Ende der Laufzeit im November 2004 wurden nur noch 5.670 Euro ausgezahlt. Da ein Angestellter der Commerzbank jedoch seinerzeit erklärt hatte, dass 80 Prozent des angelegten Betrags garantiert seien, machte die Klägerin die Differenz als Schadenersatz geltend. Überdies hatte noch im Frühjahr 2002 ein weiterer Commerzbank-Mitarbeiter diese Aussage bestätigt.
Aufgrund der unzureichenden Beratung geht das Gericht davon aus, dass die Commerzbank zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet ist. Wegen der erneuten Falschberatung im Frühjahr 2002 kann sich die Bank nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie durch diese die Klägerin davon abhielt, bereits während der Verjährungsfrist ihre Ansprüche anzumelden. Die Commerzbank muss nun an die Klägerin 12.660 Euro zahlen. Die Commerzbank AG hat gegen das Urteil des Landgerichts Verden keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
| Verwandt: Ratgeber zum Verbraucherschutz für Geldanleger |
|
|