Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in den letzten Jahren häufig mit finanziell überforderten Bürgen beschäftigen. Im vorliegenden Fall äußerte er sich erstmals zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft unter Geschwistern (IX ZR 271/96). Im Rahmen der Vertragsfreiheit stehe es jedermann frei, in eigener Verantwortung riskante Geschäfte abzuschließen. Grundsätzlich sei eine volljährige Person in der Lage, das mit einer Bürgschaft verbundene besondere Risiko zu erkennen und danach zu handeln.
Bürgschaften seien aber als sittenwidrig einzustufen, wenn die finanziellen Mittel des Bürgen in einem krassen Mißverhältnis zur Höhe der Schulden stünden. Eine enge gefühlsmäßige Bindung an den Schuldner könne ein Indiz dafür sein, dass der Bürge sich "aus einer Position der Abhängigkeit" heraus auf die Bürgschaft eingelassen habe. Zahlreich seien die Fälle, in denen Kinder, Ehegatten und Lebenspartner eine weitreichende Haftung übernähmen: Zuneigung und persönliches Vertrauen in der Familie, aber auch das Bewußtsein, finanziell abhängig zu sein, verführten leicht dazu, das große Risiko zu unterschätzen.
Zwischen erwachsenen Geschwistern bestünden aber nicht ohne weiteres vergleichbar enge Beziehungen, so der BGH. Wenn sie räumlich getrennt voneinander wohnten und jeder seinen "eigenen Lebensbereich" habe, gebe es häufig nur noch lockere Kontakte. Geschwistern falle es deshalb in der Regel leichter, sich emotionsfrei für oder gegen die Übernahme einer Bürgschaft zu entscheiden. Im Einzelfall könne allerdings eine "enge persönliche Verbundenheit" oder "innere Abhängigkeit" bestehen; nur wenn dies zutreffe, könnte der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein. Ob das hier der Fall ist, hat nun die Vorinstanz zu überprüfen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96
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