Auch bei öffentlich geförderten Darlehen sei jeweils zu prüfen, ob die Mithaftung des vermögenslosen Ehegatten wirksam sei. Im konkreten Fall habe die Bank die Unterschrift der Frau unter den Vertrag zur unabdingbaren Voraussetzung für den ERP-Kredit erklärt und sie so gewissermaßen erzwungen. Dies sei Sitten widrig, denn die Mitverpflichtung der Frau durch den Kreditvertrag sei ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtigen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allein unter Ausnutzung der ehelichen Beistandspflicht erfolgt. Angesichts eines krassen Missverhältnisses zwischen Vermögenslosigkeit der Frau und der Höhe des Darlehens habe die Bank auf der Mitverpflichtung der Frau nicht bestehen dürfen, die daher nichtig sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 15. Dezember 1998 - 5 U 419/98
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