Kredit mit unterschrieben

Um der GmbH ihres Mannes einen ERP-Investitionskredit zur Existenzgründung zu verschaffen - rund 57.520 EUR zum Kauf eines Betriebsgrundstücks und von Maschinen -, unterschrieb eine 51 Jahre alte Ehefrau bei der Bank den Kreditvertrag des Ehemannes als Mitdarlehensnehmerin. Die Bank hatte darauf bestanden, obwohl die Frau dies sehr bedenklich fand und die Bank gebeten hatte, darauf zu verzichten. Denn die Frau hatte kein Einkommen und besaß nur einen Notgroschen. Allenfalls hätte sie einen Nebenjob bei der GmbH erhalten können. Als später die Firma des Mannes mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug kam, hielt sich die Bank an die Ehefrau. Die Frau fand verständnisvolle Richter beim Oberlandesgericht Jena (5 U 419/98).

Auch bei öffentlich geförderten Darlehen sei jeweils zu prüfen, ob die Mithaftung des vermögenslosen Ehegatten wirksam sei. Im konkreten Fall habe die Bank die Unterschrift der Frau unter den Vertrag zur unabdingbaren Voraussetzung für den ERP-Kredit erklärt und sie so gewissermaßen erzwungen. Dies sei Sitten widrig, denn die Mitverpflichtung der Frau durch den Kreditvertrag sei ohne Rücksicht auf ihre gegenwärtigen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allein unter Ausnutzung der ehelichen Beistandspflicht erfolgt. Angesichts eines krassen Missverhältnisses zwischen Vermögenslosigkeit der Frau und der Höhe des Darlehens habe die Bank auf der Mitverpflichtung der Frau nicht bestehen dürfen, die daher nichtig sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 15. Dezember 1998 - 5 U 419/98

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