Sparbuch fürs Kind
Eine Mutter richtete bei der Sparkasse zwei Sparkonten auf die Namen ihrer beiden Töchter ein. Dort wurden hauptsächlich
Geldgeschenke des Großvaters mütterlicherseits angelegt, über 3.570 Euro sammelten sich im Laufe der Jahre auf jedem Konto an.
Eines Tages löste die Mutter beide Konten auf und ließ sich die Guthaben auf ihr eigenes Konto überweisen. Die Töchter ließen
sich das nicht gefallen und verlangten die Sparbeträge heraus.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verhalf ihnen zu den verloren geglaubten Spargroschen (1 U 104/99-95). Die Sparkasse habe zwar
das Geld an die Mutter auszahlen dürfen, die sich durch die Sparbücher habe ausweisen können, erläuterte das Gericht. Normalerweise
wollten Eltern ja auch - wenn sie für ihre Kinder ein Konto einrichteten, dort selbst Geld einzahlten und das Sparbuch behielten
-, selbst Forderungsberechtigte gegenüber der Bank bleiben.
Im konkreten Fall müsse die Mutter aber den Töchtern das Geld herausgeben. Denn sie habe für ihre minderjährigen Kinder die Konten
angelegt, um dort die Geldgeschenke des Großvaters einzuzahlen. Diese seien für die Kinder bestimmt gewesen. Daher seien hier die
Töchter, und nicht die Mutter, Inhaberinnen der Sparguthabens geworden.
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. August 1999 - 1 U 104/99-95