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In den beiden vorgenananten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen dargelegt, wann die Vermietung und Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschreitet und somit zu gewerblichen Einkünften führt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 2007 (IV R 49/04) entschieden, dass Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Flugzeugen gewerbliche Tätigkeiten sind, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.
Zum Urteil: Das Geschäftsmodell der klagenden OHG bestand darin, Flugzeuge für eine deutlich hinter deren Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu verleasen und anschließend zu veräußern. Ein Gewinn ergab sich nur unter Einbeziehung des Veräußerungserlöses. Zeitgleich mit dem Verkauf der letzten Flugzeuge wurde die Gesellschaft aufgelöst.
Der BFH bejahte die Gewerbesteuerpflicht der OHG und vertrat die Auffassung, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung der Flugzeuge der Gewerbesteuer unterliege. Die Vermietungstätigkeit sei mit dem An- und Verkauf der Flugzeuge auf Grund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert gewesen. Dies habe zur Folge, dass die gesamte Tätigkeit der OHG gewerblichen Charakter gehabt habe. Obwohl der Gewerbesteuer nur der Gewinn eines laufenden Betriebs unterliege, könne auch die Veräußerung von Anlagevermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe zu einem gewerbesteuerbaren Gewinn führen. Die Veräußerung der Flugzeuge sei hier nach dem Geschäftskonzept der laufenden Geschäftstätigkeit zuzurechnen.
Fazit: Viele Anleger werden nachträglich Gewerbesteuer zahlen müssen, weil der Flugzeugfonds nicht mehr als Vermögensverwaltung, sondern als Gewerbe eingestuft wird. Diese Rechtsprechung des BFH ist ggf. auch für Gesellschaften relevant, die keine Leasingfonds-Gesellschaften sind. So besteht bei vermögensverwaltenden Vermietungen die Gefahr, dass durch die spätere Veräußerung der vermieteten Wirtschaftsgüter eine gewerbliche Tätigkeit begründet wird. Diese Gefahr ist zumindest dann gegeben, wenn die Veräußerung bereits durch eine vorherige Option vertraglich geregelt ist und ohne Ausübung der Option kein Totalgewinn erzielbar wäre.
Mobilien-Leasingfonds und insbesondere Flugzeug-Leasingfonds stehen schon seit langem unter "steuerlicher Beobachtung". Der nachstehende (nicht mehr aktuelle) Archiv-Text zeigt, dass schon in den 90er-Jahren Anleger von Flugzeugfonds ein hohes steuerliches Risko eingingen. Der Text ist nicht mehr aktuell und dient nur der Verdeutlichung.Archivtext zum früheren Steuersparmodell "Flugzeugfonds"
Die bayerische Finanzverwaltung hatte schon vor langer Zeit Leasingkonstruktionen für Kapitalanleger angegriffen. So wurde mit der Ansicht von Thomas Eisgruber (DStR 1995 S. 1569-1572) versucht, Anlageobjekte im Bereich des Mobilienleasing zu stoppen. Nach dieser Ansicht stehen zum Beispiel auch Flugzeugfonds auf steuerlich wackligen Füßen.Mit der Abschaffung des halben Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne und einer Verlängerung des Abschreibungszeitraumes hatte der Fiskus der Steuersparbranche die wesentlichen Federn gezupft.
Initiatoren sehen die Gefahr und weisen in ihren Prospekten auf die im steuerlichen Bereich kontrovers geführte Diskussion hin. Stellvertretend für viele: Die Commerzbank wies in ihrem Prospekt zum CFB Beteiligungsangebot (Flugzeugleasing) auf den Seiten 22 bis 26 und 34 in einer steuerlichen Fachsprache auf Voraussetzungen und mögliche Folgen hin.
Hintergrund: Über das Modell der gewerblich geprägten Personengesellschaft werden Sonderabschreibungen und Verluste an Anleger durchgereicht. Weil im laufenden Geschäft kein Überschuß erzielt wird, soll der bei der Veräußerung erzielbare (und begünstigt besteuerte) Gewinn dafür sorgen, daß die Hürde der Einkunftserzielungsabsicht übersprungen wird. Literaturhinweise: DStR 1995 S. 625-629 und S. 1573.
Nur durch die Rechtsform der GmbH & Co KG werden die Kapitalanleger als Fondszeichner zu Mitunternehmern eines Gewerbebetriebes (gewerblich geprägte Personengesellschaft).
So wurde darüber gestritten, ob für die Einkünfteerzielungsabsicht eine Überschußerzielungsabsicht (ein etwaiger Veräußerungserlös bleibt außer Betracht) oder eine Gewinnerzielungsabsicht (ein etwaiger Veräußerungserlös wird berücksichtigt) vorliegen muss. Bei einem Gewerbebetrieb darf ein beim Verkauf erzielbarer Veräußerungsgewinn zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht herangezogen werden.
Es sollte nicht unerwähnt bleiben, daß heute viele Kommunen und Länder auf die private Finanzierung von öffentlicher Infrastruktur angewiesen sind. So berichtet DER SPIEGEL in seiner Ausgabe 28/1996 über die Anlage in Mobilien-Leasingfonds. Vom Büromobiliar über Krankenhäuser bis zum Gefängnis erstreckt sich die Palette von Leasingangeboten mit Kommunen und Ländern als Mieter.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu Schiffsbeteiligungen und geschlossenen Immobilienfonds bei kommunalen Leasingfonds das Risiko des Anlegers gegen Null tendiert. Süffisant wird eine Äußerung kolportiert, wonach die kommunalen Leasingnehmer bei ihrer Kalkulation die Zinseszinsrechnung nicht beherrschen. Eigene redaktionelle Anmerkung: Dies trifft auch auf manche Fondszeichner zu, denn so mancher Anleger setzt die in einigen Prospekten genannte Kennziffer "durchschnittliche jährliche Wertsteigerung in Prozent" mit Rendite in Prozent gleich und wundert sich beim echten Nachrechnen über die geringere Verzinsung.
| Verwandt: Flugzeug-Leasingfonds und Mobilien-Leasingfonds und Ratgeber Geschlossene Fonds |
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