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Beispiele für Sittenwidrige Kredite
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Ein Ratenkredit ist sittenwidrig bei einem absoluten Zinsunterschied von 12 Prozent-Punkten (BGH vom 13.3.1990 - XI ZR 252/89) zum Marktzins. Der Effektivzins betrug im Urteilsfall 29,3% und überstieg den Marktzins von 16,64% relativ um 76,08% und absolut um 12,66 Prozentpunkte. Bei einer absoluten Zinsdifferenz von 12 Prozentpunkten liegt ein augenfälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Folge: Der Ratenkreditvertrag ist wegen sittenwidrig hoher Zinsen nichtig. [Mehr hierzu im Artikel Zinswucher - Sittenwidrige Kreditgeschäfte].
Sittenwidrigkeit bei Mithaftung vermögensloser Ehepartner
Schon nach dem BGH-Urteil vom 22.1.1991 (XI ZR 111/90) ist die Mithaftung einer einkommens- und vermögenslosen Ehefrau bei einem Kreditvertrag sittenwidrig. Wenn die mithaftende Person nach den persönlichen Verhältnissen voraussichtlich und erkennbar nicht in der Lage sein wird, jemals aus eigener Kraft den Schuldenberg abzutragen, gilt eine solche lebenslange Verschuldung als sittenwidrig. Nach diesem BGH-Urteil darf ein Kreditinstitut keine Schuldner verpflichten, bei denen nichts zu holen ist. Es fehlt insoweit an einem schutzwürdigen Interesse für das Kreditinstitut.