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Schon im Urteil vom 22.1.1991 (XI ZR 111/90) hatte der BGH festgehalten, dass ein Bankenverteter gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstößt, wenn er ohne vorhergehende Bestellung (Vereinbarung eines Hausbesuches) mit dem Darlehensinteressenten in dessen Haus Kreditvertragsverhandlungen führt. So heißt es dort: "Im Reisegewerbe sind verboten der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GeWO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Im Urteilsfall war ein Bankenvertreter vom Ehemann bestellt worden. Die Ehefrau wurde später zum Kreditgespräch hinzugezogen. Da die Ehefrau den Bankenvertreter nicht nach Hause bestellt hatte, ist nach der Gewerbeordnung ein mit ihr geschlossener Kreditvertrag nichtig.
Ein ähnliches Urteil fällte das OLG Koblenz (Az.: 5 W 357/89). Im zu entscheidenden Falle hatte der Kreditnehmer ein Vermittlungsinstitut um einen bestimmten Betrag gebeten und den Vertreter bestellt. Der Kreditvertrag wurde nicht über die ursprünglich vereinbarte Summe abgeschlossen, sondern über einen höheren Betrag.
Der abgeschlossene Kreditvertrag ist vom OLG Koblenz für nichtig nach der Gewerbeordnung erklärt worden, weil wegen der höheren Kreditsumme der Vertreter dem Kreditnehmer ein neues Angebot unterbreitet hat. Nach Ansicht der Richter war der Fall so zu behandeln, als ob der Vertreter den Kreditnehmer von vornherein zu dem Zweck aufgesucht hat, einen neuen Kreditvertrag abzuschließen.
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