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Rückerstattung des Disagio
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Der BGH hatte schon in seinem Urteil vom 29.09.1990 - XI ZR 231/89 entschieden, dass Kreditinstitute bei einer vorzeitigen Kreditrückführung zur anteiligen Rückzahlung des Disagio verpflichtet sind. Banken und Bausparkassen verweigern trotzdem manchmal die Erstattung. In einem solchen Fall sind sie mit der Rechtslage zu konfontrieren und der Kreditnehmer sollte auf Erstattung bestehen.
Rechtlich unsicher ist der Berechnungsmodus des Erstattungsbetrages. Aber hierüber kann man immer noch dann streiten, wenn die Bank bereits anerkannt hat, daß ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Im BGH-Urteil vom 08.10.1996 - AZ: XI ZR 283/95 zur Disagio-Rückerstattung nennt der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Differenzierungen. Grundsätzlich sind danach zwsichen den folgenden 3 Differenzierungen sind zu unterscheiden:
Dem Darlehensnehmer hat ein Kündigungsrecht. Dieser Fall ist recht einfach und das Kreditinstitut hat den "unverbrauchten" Teil des Disagios zu erstatten. Ein Anspruch auf Erstattung dieses Disagio-Teils liegt stets vor, wenn das Disagio zu dem entsprechenden Kündigungstermin noch nicht verbraucht ist.
Das Kreditinstitut kündigt zulässigerweise das Darlehen wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kreditnehmers vor Ablauf des Darlehensendes (Festschreibungsende). In diesem Fall ist der Bank der Schäden zu ersetzen. Das Disagio gilt dann insoweit als verbraucht.
Der Darlehensnehmer ist nicht zur Kündigung berechtigt, möchte aber gern das Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Das Disagio gilt in diesem Fall als verbraucht. Das Kreditinstitut ist wirtschaftlich so zu stellen, als ob der Darlehensvertrag bis zum Ende der Festschreibungszeit ordnungsgemäß bedient worden wäre.
Aber auch, wenn das Kreditinstitut einen Anspruch auf die nicht verbrauchten Teile des Disagios hat, ist zu schauen, wie sich das aktuelle Zinsniveau verändert hat. Beispiel: Das Zinsniveau ist seit der Darlehensvergabe gestiegen. Dann erzielt das Kreditinstitut durch die vorzeitige Rückführung einen Gewinn und hat daher diese Vorteile dem Kreditnehmer zu vergüten. Das Zinsniveau ist gesunken. In derartigen Fällen verlangen die Banken im allgemeinen über das Disagio hinaus noch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Hier kommt es darauf an, nach welcher Grundlage diese Vorfälligkeitsentschädigung kalkuliert wurde. Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung im Vergleich zum Effektiv-Zinssatz des Darlehensvertrages berechnet, so sind ebenfalls die unverbrauchten Disagioteile zu erstatten.