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Kapitalanlage: fiktive Quellensteuer bei Auslandsanleihen

fiktive Quellensteuer bei Auslandsanleihen

Der deutsche Gesetzgeber erleichtert einigen Entwicklungs- und Schwellenländern den Zugang zum deutschen Kapitalmarkt. Bei einigen Auslandsanleihen erlaubt das deutsche Steuerrecht den Anlegern die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer auf die eigene Steuerschuld, obwohl keinerlei Quellensteuer einbehalten worden ist. Daher der Begriff "fiktive Quellensteuer". Ohne dieses Steuerprivileg müssten die Schuldnerländer bessere Zinskonditionen bieten, um am Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Das Steuerprivileg ist praktisch ein Ausgleich für das erhöhte Bonitätsrisiko bei diesen Schuldnerländern.

Die rechtliche Grundlage liegt hierfür in den abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Steuergutschrift ist praktisch eine Art der Entwicklungshilfe für das Land, mit dem das DBA abgeschlossen wurde. Die Steuervorteile können im DBA befristet sein (Beispiele: Indien, Vietnam). Ohne Befristung bleiben manche Vergünstigungen bestehen, die keinen ökonomischen Sinn mehr ergeben. So konnten sich Anleger über fiktive Quellensteuern aus Anleihen für Griechenland, Türkei oder China freuen. Also Länder, die nun eigentlich keine derartige Unterstützung mehr nötig haben.

Bemessungsgrundlage für die Anrechnung einer fiktiver Quellensteuer bilden die zugeflossenen Zinsen. Die anrechenbare fiktive Quellensteuer ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage und dem fiktiven Quellensteuersatz. Sollte von dem Ausgabe-Land allerdings eine Quellensteuer einbehalten worden sein, so wird hierdurch der Steuervorteil aus der Anrechnung fiktiver Quellensteuer gemindert.

Eine fiktive Quellensteuer kommt nur zur Anwendung, wenn die ausländischen Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern sind. Eine Anrechnung ist systembedingt nur auf den Teil der deutschen Einkommensteuer möglich, der auf die ausländischen Zinseinkünfte entfällt. Ein eventueller Anrechnungsüberhang geht dem Steuerpflichtigen verloren. Eine Übertragung auf andere inländische Zinseinkünfte ist mithin nicht möglich.

Dank der fiktiven Quellensteuer erhöht sich die Nettorendite der ausländischen Wertpapiere. Beispiel: Anrechnung fiktiver Quellensteuer von 15 Prozent. Statt 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen Anleihebesitzer auf derartige Wertpapiere mithin nur 10 Prozent Einkommensteuer. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer übernehmen die verwahrenden Banken den "Papierkram". Der Anleger braucht in seiner Steuererklärung hierzu keine besonderen Angaben mehr zu machen.

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Je höher der individuelle Einkommensteuersatz des Anlegers ist, desto höher ist folglich der Steuervorteil aus der Anrechnung fiktiver Quellensteuern. Im Vergleich mit anderen Anlageprodukten bedeutet dies: Je höher der individuelle Grenzsteuersatz ist, desto höher müsste die Rendite vor Steuern bei einer anderen voll steuerpflichtigen Vergleichsanlage (zum Beispiel anderes Wertpapier) sein, um eine Nachsteuerrendite in gleicher Höhe zu erzielen.

Fazit: Zumeist sind die Anleihen in Euro begeben, so dass zwar kein Währungsrisiko aber natürlich das Ausfallrisikio besteht. Ohne kompetenten Rat vom Bankberater oder Steuerberater ist jedoch Obacht geboten. Denn ob es sich um eine Anleihe handelt, die zur Anrechnung fiktiver Quellensteuern berechtigt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein mögliches Ausschlusskriterium kann zum Beispiel die nicht begünstigte Verwendung des eingesammelten Geldes sein, weil das Anleihenkapital nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des entsprechenden Landes eingesetzt wird.

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