Finanzdienstleister und Anlageberater: Haftungsabgrenzung

Ein Anlageberater oder -vermittler haftet nicht zwangsläufig, wenn er einem Kunden zur Beteiligung an einer Aktiengesellschaft rät, die später Konkurs anmelden muss. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 23 U 136/99) ist dem Berater jedenfalls dann keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er sich umfassend informiert hat. Dazu zählt nach Auffassung der Richter, dass er die vorhandenen Firmenprospekte, Geschäftsberichte und Bilanzen auf ihre Plausibilität hin überprüft hat. Außerdem habe er die ihm zugänglichen und das Unternehmen betreffende Presseberichte auszuwerten. Das OLG vertrat dabei die Auffassung, dass es einem Anlageberater oder -vermittler nicht abverlangt werden kann, die gesamte einschlägige Fachpresse zu lesen und verneinte eine Verletzung des Beratungs- und Vermittlungsvertrages. Derzeit ist die Sache beim Bundesgerichtshof (Aktz. BGH III ZR 245/00) anhängig

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Anlegers gegen dessen Anlageberater ab. Der Anlageberater hatte dem Kunden zu einer stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft geraten. Dem waren nach den Feststellungen des Gerichts intensive Gespräche zwischen dem Kläger und dessen Berater vorausgegangen. Außerdem hatte dieser die allgemein zugänglichen Informationsquellen ausgewertet und danach zu einer Beteiligung geraten. Die Gesellschaft musste allerdings zwei Jahre später Konkursantrag stellen. Das OLG konnte kein pflichtwidriges Verhalten des Beraters, das Schadensersatzansprüche hätte begründen können, feststellen. Dieser habe in dem ihm zumutbaren Umfang die erforderlichen Informationen eingeholt und auf ihre Plausibilität hin überprüft. Der spätere Konkurs des Unternehmens sei danach nicht voraussehbar gewesen.

Emissionsmarktplatz.de bei Finanztip.de   Keine Haftung
Finanztipps