BGB-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) jetzt Gerichtspartei

Prozesse gegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichthofes (BGH) künftig nicht mehr gegen jeden einzelnen Gesellschafter geführt werden. In einer am 29. Januar 2001 veröffentlichten Entscheidung änderte der BGH die bisherige Rechtssprechung, sodass eine GbR nun rechts- und parteifähig ist. Damit kann eine GbR künftig selber als Partei im Gerichtsverfahren klagen oder verklagt werden. Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen genüge dadurch künftig ein Urteil gegen die Gesellschaft. Vollstreckungstitel gegen einzelne Gesellschafter seien nur noch erforderlich, wenn in deren Privatvermögen vollstreckt werden solle.

Durch das Urteil erleichtert der BGH Gerichtsprozesse gegen GbR erheblich (Az.: II ZR 331/00). Anlass für das Urteil des zweiten Zivilsenates war eine Klage gegen eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft in der Form einer GbR. Die Klägerin hat sowohl die GbR als auch die einzelnen Gesellschafter auf Zahlung einer Wechselverbindlichkeit verklagt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage mit der Begründung ab, eine GbR könne nicht als Partei verklagt werden. Diese Auffassung deckte sich mit der bisher üblichen Rechtssprechung der Gerichte und des BGH, ändert sich jetzt aber durch das jüngste BGH-Urteil.

Wenn eine Gesellschaft selber im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe, könne man ihr die Rechtsfähigkeit nicht absprechen, hieß es in dem Urteil. Deshalb müsse sie ihre Rechte als Klägerin oder Beklagte auch selber vor Gericht vertreten können. Damit kann eine GbR künftig selbst vor Gericht auftreten, klagen und verklagt werden. Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist damit nur noch ein Urteil gegen die GbR und nicht mehr gegen jeden einzelnen Gesellschafter notwendig. Ein Urteil gegen den einzelnen Gesellschafter sei nur dann erforderlich, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden solle, bestimmte der Senat. Gesellschafter haften damit weiter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Das Urteil beseitigt seit Jahren bestehende Probleme im gerichtlichen Umgang mit einer GbR. Zuvor mussten im Zivilprozess sämtliche Gesellschafter verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. Dies führte nach Angaben des BGH in der Vergangenheit immer dann zu erheblichen Problemen, wenn Gesellschafter nicht genau bekannt waren, weil beispielsweise die Mitglieder schnell wechselten.

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