| Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht bei Finanztip.de |
Nachstehend wird die "Geschichte" zur obligatorischen Herausgabe von Produktinformationsblättern bei der Anlageberatung dargestellt. Das Ministerium für Verbraucherschutz hatte zunächst zehn Thesen zur Qualität der Finanzberatung und Qualifikation der Finanzvermittler veröffentlicht. Ein wichtiger Bestandteil war dabei die Erstellung eines Produktinformationsblattes für Anlageprodukte (Verbraucherschutzinformation). Hier ein Beispiel zum Aktienfonds. Die Kernpunkte dieser Verbraucherschutzinformation (Produktinformationsblatt für Verbraucherschutz) betreffen Produktbeschreibung, Risiken, Rendite, Kosten, Verfügbarkeit, Besteuerung, Sonstiges des Finanzproduktes.
Zitat: Ein übersichtliches, verständliches und prägnantes Produktinformationsblatt soll es dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Die Kostentransparenz spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Soweit möglich sollen die Kosten und der Einfluss auf die Rendite mit einer aussagekräftigen Kennziffer (Gesamtkostenquote, Effektivzins) ausgewiesen werden. Daneben sind Aussagen zum Risiko (Anlagerisiko, Emittentenrisiko) und zur Flexibilität des Finanzprodukts zu treffen. Auf diese Weise wird ein fairer Wettbewerb gefördert, in dem geeignete Produkte von ungeeigneten Produkten besser unterschieden werden können.
| Verwandt: Verbraucherschutz bei Anlageberatung geschlossener Fonds und Anlegerschutz bei Falschberatung und Wertpapieranlagen und Verbraucherschutzrecht bei Kredit und Darlehen |
Die ING-Diba gehörte zu den ersten Banken, die ein Produktinformationsblatt gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz für ihre Anlageprodukte erstellt hatte. Beispiel: Unternehmensanleihe der Deutsche Lufthansa AG. So enthält die vorgenannte Verbraucherschutzinformation zu dieser Unternehmensanleihe unter "Risiken" folgenden Eintrag:
Nach einer weiteren These sollen die Bankprodukte im Anlagebereich im Hinblick auf den Anlagezweck und der Risikobereitschaft des Verbrauchers kategorisiert werden. Dem Verbraucher sollen so nur Produkte aus derjenigen Kategorie empfohlen werden, die seinem Anlagezweck und seiner Risikobereitschaft entsprechen. Für die empfohlenen Anlageprodukte verweist die Bank oder der Finanzberater den Anleger auf das Anlageproduktinformationsblatt. In dieser Anlageinformation werden die Chancen und Risiken erläutert und die Kosten dargestellt. Als Vorlage dient das vom Verbraucherschutzministerium entwickelte Muster-Produktinformationsblatt.
Der Name "Checkliste für die Geldanlageberatung" ist als Vorbereitung für ein Bankgespräch eher irreführend. Ausgedruckt handelt es sich um 6 Seiten, auf denen der Anleger Fragen beantworten soll, die dann als Grundlage der Dokumentation für das Beratungsgespräch bei der Bank oder dem Finanzberater dienen soll. Es werden keine Bankprodukte "gecheckt", sondern der Bank bzw. dem Finanzberater wird bei sorgfältigem Ausfüllen ein genaues Kundenprofil übergeben. Früher mussten Banken und Finanzberater diese Informationen noch mühsam dem Kunden entlocken. Mit der so genannten Checkliste können Banken den Kunden jetzt schneller und effizienter Produkte anbieten.
Den Verbraucher wird es eher verwirren, dass vom Ministerium für Verbraucherschutz eine zweite und hier ausfüllbare PDF-Datei als Checkliste und Beratungsprotokoll für Verbraucher zur Geldanlageberatung empfohlen wird.
Der Hauptzweck dieser Verbraucherinformation für eine Geldanlage ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale wie folgt zu sehen:
Die schriftliche Protokollierung des Beratungsergebnisses bringt Rechtssicherheit für beide Beteiligte. Geht ein Anlagegeschäft schief, können Sie nachträglich die Empfehlung und die Empfehlungsgründe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Der qualifizierte Berater kann im Gegenzug anhand der Dokumentation nachweisen, dass er richtig aufgeklärt hat.
Fühlen Sie sich trotz eingehender Beratung mit den Ihnen vorgelegten Anlagevorschlägen fachlich überfordert, sollten Sie auf keinen Fall die vorgelegten Anlageverträge oder Kaufaufträge in blindem Vertrauen unterzeichnen. Beachten Sie vielmehr: Erwerben Sie keine Anlageprodukte, deren Funktion und Wirkungsweise Sie nicht verstehen oder nachvollziehen können.
Verbraucherschutz bei Ratenkredit und Verbraucherdarlehen
Der Verbraucherschutz erstreckt sich natürlich nicht nur auf die Geldanlage, sondern auch auf die Kreditaufnahme. Der Artikel Verbraucherschutz bei Krediten erläutert insbesondere die Verbesserungen im Verbraucherschutz für Kreditnehmer, die sich auf die Teile "Abschluss Kreditvertrag", "Kündigung Kreditvertrag" und "Widerruf bzw. Rücktritt Kreditvertrag" erstrecken. Diese Bestimmungen erstrecken sich nicht nur auf reine Darlehensverträge, sondern auch auf andere Finanzierungsgeschäfte, wie etwa Teilzahlungsgeschäfte und Leasingverträge. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
Zum Begriff "Verbraucherschutzrecht"
Unter dem Begriff "Verbraucherschutzrecht bei Finanzen" wird u.a. auch das o.a. Verbraucherkreditrecht und das für Verbraucher etwas geänderte Recht bei Überweisungen verstanden.
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat hingegen damit überhaupt nichts zu tun.
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