Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte einen Internetnutzer für die Teilnahme an einer derartigen Aktion wegen Beihilfe zur Geldwäsche. Dabei genügte die billigende Inkaufnahme, dass das auf sein Konto überwiesene Geld aus Computerbetrügereien stammte. Aufgrund zahlreicher Presseberichterstattungen hätte der Tatbeteiligte unschwer erkennen können, dass es sich nur um Schwarzgelder handeln konnte, da kein Unternehmen ansonsten Privatpersonen in derartige Geldtransfers einbinden würde.
Urteil des AG Darmstadt vom 11.01.2006
212 Ls 360 Js 33848/05
JurPC Web-Dok. 125/2006
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